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Wiedererteilung des Führerscheins nach 10 Jahren ohne MPU möglich?

13. März 2017 21:18 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Liebe Ratgeber,

ob der verschiedenen Aussagen und Bedingungen die zu entweder 15 oder 10 Jahren Tilgungsfrist führen blicke ich nun leider nicht recht durch und frage mich, was ich machen kann.

Der Fall:
THC-Fahrt am 1.8.2006
0,0013 µg/ml THC
< 0,001 µg/ml THC/OH
0,0059 µg/ml THC-Carbonsäure
Ich durfte den Führerschein zunächst behalten, einer angeordneten MPU ging ich nach. Die negativ ausgefallene MPU erging am 7.3.2007. Vor Beginn der Fahrsperre verzichtete ich auf den Führerschein am 18.4.2007.

Ich unternahm weitere Versuche voranzukommen, besitze daher noch zwei Urintest-Ergebnisse (negativ) und eine Bescheinigung über eine Teilnahme an einem Kurs beim BAK (16 Abende von 7.3.2012 - 13.11.2012). Zu einer weiteren MPU kam es aus Geldmangel nie.

Ich stellte keinerlei Anträge beim Verkehrsamt. Die negativ ausgefallene MPU ließ ich durch die MPU-Stelle auch dem Verkehrsamt zukommen, auf anraten des BAK, bei dem ich schon 2007 und die Jahre danach immer wieder mit dem Thema in Berührung kam und mich über Neuigkeiten informierte.

Dabei kam auch zutage, dass die 10-Jahres-Tilgungsfrist sich auf 15 verlängert habe. Es scheint mir fast so, als sei das eine Interpretation. Falls es aber doch eine Gesetzesänderung ist, kann ich mir vorstellen, dass es nicht rückwirkend gilt, sondern für Fälle ab dieser Gesetzesänderung?!

Ich frage mich:
1. Gilt die 10-Jahres Frist in diesem Fall so, dass diese in 2017 ausläuft und ich meinen Führerschein wiedererlangen kann ohne eine MPU machen zu müssen???
2. Wenn ja - zu welchem Datum und welcher Rechtsgrundlage?
3. Kann ich im Zweifel eine Auskunft bei der Verkehrsbehörde bekommen?
4. In welcher Form und welche genauen Begrifflichkeiten führen da zu meiner gewünschten Information?
5. Die Spekulation aus dem letzten Absatz kann ich vergessen?

Ich würde mich sehr freuen meine Fragen beantwortet zu bekommen.

Vielen herzlichen Dank im Voraus.

13. März 2017 | 22:06

Antwort

von


(32)
Landwehrstraße 97
28217 Bremen
Tel: 0162 1564371
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Mario-Kroschewski-__l108312.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage die ich Ihnen gerne wie folgt beantworte.
Zu Frage 1)

Maßgeblich ist hier § 29 V StVG . Dieser hat folgenden Wortlaut

"(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung."

Nach § 29 V StVG beträgt die Tilgungsfrist beim Verzicht grundsätzlich 10 Jahre, sie beginnt jedoch erst mit der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, spätestens jedoch nach 5 Jahren. Somit läuft in Ihren Fall die Frist 2022, und nicht 2017 ab.


Zu Frage 2)
Bei einer Antragsstellung zum derzeitigen Zeitpunkt würde die Behörde wohl eine MPU anordnen. Eine MPU Anordnung könnte lediglich 15 Jahre nach dem Verzicht auf die Fahrerlaubnis umgangen werden. Somit im Jahr 2022.

Zu Frage 3)
Ob die Verkehrsbehörde Ihnen (ohne vorherige Antragsstellung) eine Auskunft hängt stark vom Sachbearbeiter ab. Die Behörde wird jedoch versuchen weitere Informationen über Sie im Gespräch zu erlangen ("konsumieren Sie eigentlich noch?"
Der einzige sichere Weg wäre Ihre, komplette, Fahrerlaubnisakte beizuziehen und durch einen im Verkehrsverwaltungsrecht spezialisierten Kollegen prüfen zu lassen. Hierdurch könnten auch Ihre Angaben überprüft werden.
Die Situation ist jedoch, zumindest auf Grund Ihrer Angaben, recht eindeutig.

Zu Frage 4)

Einen Ansatzpunkt über eine, möglicherweise abweichende, Altregelung sehe ich nicht. Höchstwahrscheinlich wurde im Rahmen der Information zur zehnjährigen Löschfrist nicht beachtet, dass diese erst nach 5 Jahren zu laufen beginnt.
Weiterhin verweise ich darauf, dass die, in Ihren Fall, fünfzehnjährige Frist, nach einer kurzen Recherche meinerseits, zumindest vor dem 12.01.2009 bereits galt

Ich bedaure es Ihnen keine besseren Auskünfte geben zu können, stehe jedoch jederzeit für Rückfragen im Rahmen der kostenlosen Rückfragefunktion zur Verfügung.

Erlauben Sie mir abschließend darauf hinzuweisen, dass die Angst vor der MPU, zumindest bei einem konsumfreien Lebenswandel, häufig unberechtigt ist.

Mit freundlichen Grüßen


Mario Kroschewski
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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