Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage die ich Ihnen gerne wie folgt beantworte.
Zu Frage 1)
Maßgeblich ist hier § 29 V StVG
. Dieser hat folgenden Wortlaut
"(5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3
des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei von der nach Landesrecht zuständigen Behörde verhängten Verboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung."
Nach § 29 V StVG
beträgt die Tilgungsfrist beim Verzicht grundsätzlich 10 Jahre, sie beginnt jedoch erst mit der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, spätestens jedoch nach 5 Jahren. Somit läuft in Ihren Fall die Frist 2022, und nicht 2017 ab.
Zu Frage 2)
Bei einer Antragsstellung zum derzeitigen Zeitpunkt würde die Behörde wohl eine MPU anordnen. Eine MPU Anordnung könnte lediglich 15 Jahre nach dem Verzicht auf die Fahrerlaubnis umgangen werden. Somit im Jahr 2022.
Zu Frage 3)
Ob die Verkehrsbehörde Ihnen (ohne vorherige Antragsstellung) eine Auskunft hängt stark vom Sachbearbeiter ab. Die Behörde wird jedoch versuchen weitere Informationen über Sie im Gespräch zu erlangen ("konsumieren Sie eigentlich noch?"
Der einzige sichere Weg wäre Ihre, komplette, Fahrerlaubnisakte beizuziehen und durch einen im Verkehrsverwaltungsrecht spezialisierten Kollegen prüfen zu lassen. Hierdurch könnten auch Ihre Angaben überprüft werden.
Die Situation ist jedoch, zumindest auf Grund Ihrer Angaben, recht eindeutig.
Zu Frage 4)
Einen Ansatzpunkt über eine, möglicherweise abweichende, Altregelung sehe ich nicht. Höchstwahrscheinlich wurde im Rahmen der Information zur zehnjährigen Löschfrist nicht beachtet, dass diese erst nach 5 Jahren zu laufen beginnt.
Weiterhin verweise ich darauf, dass die, in Ihren Fall, fünfzehnjährige Frist, nach einer kurzen Recherche meinerseits, zumindest vor dem 12.01.2009 bereits galt
Ich bedaure es Ihnen keine besseren Auskünfte geben zu können, stehe jedoch jederzeit für Rückfragen im Rahmen der kostenlosen Rückfragefunktion zur Verfügung.
Erlauben Sie mir abschließend darauf hinzuweisen, dass die Angst vor der MPU, zumindest bei einem konsumfreien Lebenswandel, häufig unberechtigt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Mario Kroschewski
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