Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts in der gebotenen Kürze beantworten möchte. Sie sollten jedoch immer bedenken, dass diese Erstberatung eine ausführliche Beratung vor Ort nicht ersetzen kann.
Zunächst besteht in den allermeisten Fällen eine Krankenversicherungspflicht gemäß § 5 SGB V
. Dies gilt seit der Gesundheitsreform 2007 für alle Personen, die in Deutschland ihren nihct nur vorübergehenden Wohnsitz haben und unabhängig davon, ob sie privat oder gesetzlich krankenversichert waren/sind. Sofern Sie also in der GKV krankenversicherungspflichtig waren, besteht diese Pflicht für Sie auch nach Rückkehr aus dem Ausland. Sie ruht lediglich für die Zeit während des Auslandsaufenthalts und lebt bei Ankunft in Deutschland wieder auf. Dies gilt insbesondere dann, wenn Sie nach Ihrer Rückkehr eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland (wieder) aufnehmen.
Eine Pflicht sich bei der GKV versichern zu lassen entfällt gemäß § 6 SGB V
nur bei Arbeitnehmern, die mehr als 50.850€ im Jahr verdienen, sowie für Richter, Beamte und andere besonders gestellte Berufsgruppen. Dann könnten Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig in der GKV versichern lassen.Übrigens haben Sie selbst wenn ein Versicherungsvertrag mit der GKV zunächst nicht zustande kommen würde, das Recht auf eine Anwartschaftsversicherung. Diese deckt den Zeitraum bis zur erneuten Versicherung ab und schützt Sie im Krankheitsfall vor unabsehbare Kosten.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort weitergeholfen hat und wünsche Ihnen einen schönen Auslandsaufenthalt. Falls noch Fragen offengeblieben sind, zögern Sie bitte nicht mich zu fragen.
Sofern Sie mit meinen Leistungen zufrieden waren, bitte ich um eine positive Bewertung.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr ULUKAYA,
sie schreiben, wenn selbst ein Versicherungsvertrag mit der GKV zunächst nicht zustande kommen würde , wir ein Recht auf eine Anwartschaftsversicherung hätten, bis zum Abschluss einer erneuten Versicherung. -- Da wir nicht mehr im Berufsleben stehen (Rentner) wollen wir sicher sein, dass wir bei Kündigung wieder in die DAK aufgenommen werden. Was ist eine Anwartschaftsversicherung, die bis zur Klärung evtl. in Kraft tritt?
Die Anwartschaftsversicherung gilt in erster Linie nur für Personen, die NICHT versicherungspflichtig gemäß § 5 SGB V
sind. Als Beispiel ließe sich ein Selbstständiger nehmen, der von der privaten Versicherung in die GKV wechseln möchte und dort zunächst nicht aufgenommen wird. Die Anwartschaftsversicherung sichert ihm dann das Recht wieder zu gleichen Bedingungen in die alte Versicherung einzutreten. Das habe ich nur erwähnt, um zu verdeutlichen, dass Ihnen auf jeden Fall eine Krankenversicherung zusteht. Egal ob bei einer privaten Versicherung oder der GKV.
Da Sie eingangs nicht erwähnt hatten, dass Sie Rentner sind, zur Ergänzung noch folgendes: Die Versicherungspflicht entfällt nach § 6 Absatz 3a SGB V
auch für Personen, die NACH dem 55. Lebensjahr versicherungspflichtig zur GKV werden UND in den letzten 5 Jahren nicht in der GKV waren, weil Sie z.B. selbstständig waren. Auch das dürfte in Ihrem Fall nicht zutreffen.
Wie schon gesagt, wenn Sie krankenversicherungs-pflichtig, also Plichtmitglied bei der GKV sind, darf sie diese auch nicht ablehnen. Wenn Ihre Krankenkasse schon von sich aus mitteilt, dass Sie nach dem Auslandsaufenthalt wieder ohne Probleme aufgenommen werden, gehe ich davon aus, dass sie Pflichtmitglied dort sind.
Sie können also sicher sein, dass Sie nach Ihrem Auslandsaufenthalt nicht ohne Krankenversicherung dastehen und Ihren Auslandsaufenthalt geniessen.
Mit freundlichen Grüßen