Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie selbst aus persönlichen Gründen ordentlich das Arbeitsverhältnis gekündigt haben, dann endet der Krankenversicherungsschutz mit dem Ende der Beschäftigung. Gemeint ist hier das Ende der Kündigungsfrist.
Wenn Sie nach diesem Zeitpunkt in der geetzlichen KV weiter freiwillig versichert bleiben wollen, müssen Sie dies bis zum Ablauf der Kündigungsfrist beantragen.
Auch wenn Sie sich selbst nicht arbeitslos melden, wird Sie Ihr (bisheriger) Arbeitgeber mit dem Ende Ihrer Beschäftigung bei der Krankenkasse abmelden, schon um nicht länger für Sie Beiträge abführen zu müssen.
Im Falle nachfolgender Arbeitslosigkeit und Meldung bei der Agentur für Arbeit, kommt diese sodann für Ihre KV-Beiträge auf, und Sie bleiben bei Ihrer bisheringen KV weiterversichert.
Anderenfalls müssen Sie sich freiwillig bei Ihrer KV nach dem Ende Ihrer Beschäftigung selbst weiter versichern.
Die Frage ist, ob das Beschäftigungsverhältnis zum 15.10. oder erst zum 29.10. geendigt hat. Sie schreiben, Sie sollten Ihren Nachfolger "tageweise" einarbeiten. Ob für die Zeit bis zum 29.10. ein sog. "faktisches Arbeitsverhältnis" vorlage, hängt davon ab, wer Ihre Arbeitszeit in diesem Zeitraum festgelegt hat und ob Se weisungsgeunden gegenüber Ihrem Arbeitgeber waren.
Selbst wenn man Ihre Tätigkeit bis zum 29.10. noch als Arbeitsverhältnis bewertet, haben Sie jedenfalls für den Zeitraum danach keinen gesetzlichen KV-Schutz und auch keinen Anspruch auf Zahlung von "Krankengeld". Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet sowohl der Versicherungsschutz, als auch ein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld.
Bewertet man Ihre Tätigkeit bis zum 29.10. als faktisches Arbeitsverhältnis, dann hätten Sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 21. - 29.10.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Neumann, Rechtsanwalt
wie gesagt war ich ab 21.10. krank geschrieben bis 31.10. Durch den Feiertag in ba-bü und die Tatsache, dass mein Hausarzt gerade bis 31.10.inkl. in Urlaub war, hat dieser die Folgebescheinigung der AU erst am 04.11. ausgestellt aber ab 21.10.und über den 31.10. hinaus.
Wie verhält sich da der Anspruch auf das Krankengeld ?
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für den Zeitraum von bis zu sechs Wochen- von Ihnen als "Krankengeld" bezeichnet - solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Durch die Ausstellung einer Bescheinigung über krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt ("Krankschreibung") verlängert sich der Bezugszeitraum nicht, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist.
Ein Anspruch auf Fortzahlung von Arbeitsentgelt im Krankheitsfall besteht in Ihrem Fall grundsätzlich nur bis zum 15.10., denn zu diesem Zeitunkt haben Sie das Arbeitsverhältnis gekündigt.
Ob die Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber über die tageweise Einarbeitung eines Nachfolgers bis zum 29.10. als Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zu diesem Zeitpunkt anzusehen ist, ist ohnehin schon zweifelhaft. Auf keinen Fall steht Ihnen aber ein Entgeltfortzahlungsanspruch wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitgeber über den 29.10. zu.
Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, § 8 Abs. 2 EntgeltfortzahlungsG.
(Lediglich dann, wenn der Arbeitgeber aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt, oder wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden wichtigen Grund kündigt, der den Arbeitnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt, läuft der Anspruch auf Entgeltfortzahlung während der gesamten Dauer der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen ohne Rücksicht auf das Kündigungsende des Arbeitsverhältnisses fort, § 8 Abs. 1 EntgeltfortzahlungsG. Nach Ihren Angaben ist dieser Fall nicht gegeben, da Sie das Arbeitsverhältnis "aus persönlichen Gründen" zum 15.10. ordentlich gekündigt haben.)
Mit freundlichen Grüßen,
Neumann
Rechtsanwalt
Wenn Sie arbeitslos sind, sich aber nicht arbeitslos melden, können Sie sich gar nicht "freiwillig" versichern. Dies geht nur, wenn Sie entweder selbständig/freiberuflich oder als Beamter tätig sind, oder wenn Sie als Arbeitnehmer ein Einkommen oberhalb der Beiztagsbemessungsgrenze erzielen.
Als arbeitslos Gemeldeter sind Sie in der KV pflichtversichert - entweder in Ihrer alten gesetzlichen KK oder in der AOK.
Wenn Sie sich nicht arbeitslos melden, und Sie auch nicht mehr als Arbeitnehmer gemeldet sind, fliegen Sie aus der GKV heraus. Als arbeitsloser Nicht-Selbständiger, der nicht arbeitslos gemeldet ist, dürfen Sie sich gar nicht über die PKV krankenversichern.
Wenn Sie Selbständigkeit lediglich vortäuschen, um als Arbeitsloser in die PKV zu kommen und "Krankengeld" kassieren zu können, haben Sie keinen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld, da Sie sich dann die Mitgliedschaft in der KK durch arglistiges Täuschen und falsche Angaben erschlichen haben. Sie müssen damit rechnen, dass dennoch gezahltes Krankengeld von Ihnen zurückgefordert wird.