Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich können Sie auch gegen eine GmbH die Zwangsvollstreckung betreiben, wobei Sie dies an deren Hauptsitz aber auch, wenn es sich um eine selbständige Niederlassung i.S.d. Paragrafen 21 ZPO handelt, an dem von Ihnen erwähnten Standort machen können.
Zudem sollte, damit die Vollstreckung effektiv geführt werden kann, die 2 wöchige Einspruchsfrist gegen das VU abgelaufen sein und Sie müssen beim Gericht eine vollstreckbare Ausfertigung beantragen. Zudem muss das Urteil zugestellt sein, was sich alles aus Paragraf 750 ZPO ergibt.
Hinsichtlich der Kosten müssen Sie beim Gericht diese anmelden, damit dass Gericht nach Prüfung die angemeldeten Kosten festsetzen kann und Sie dann aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss Ihre Kosten vom Schuldner, notfalls wieder zwangsweise , erhalten.
Ich hoffe, Ihnen hiermit vorab geholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Klein
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Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Klein,
danke für Ihre Antwort!
Kurze Verständnisrückfrage bzgl. Hauptsitz und Zweigstelle. Rechnung/Mahnverfahren und Urteil wurden gegen eine Zweigstelle geführt. Da (wie ich vermute) eine Zwangsvollstreckung bei der Zweigstelle kaum Aussicht auf Erfolg hat, alleine weil evtl. niemand anzutreffen ist, ist meine Frage, ob ich die Vollstreckung am Hauptsitz vornehmen lassen kann, obwohl das ganze Verfahren die Zweigstelle betrifft.
Danke!
Viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Gerichtsvollzieher sind nach meiner beruflichen Erfahrung bei der Durchführung einer Zwangsvollstreckung immer sehr genau, so dass ich in Ihrem Fall davon ausgehe, dass hier eine Vollstreckung gegen am Hauptsitz der GmbH, der wohl auch örtlich anders gelagert ist, nicht möglich sein wird, obwohl § 17 ZPO i.V.m. § 828 ZPO dies eigentlich erlaubt. Damit ich die Frage abschließend beantworten kann, schlage ich Ihnen vor, dass Sie mir -ohne dass Ihnen Mehrkosten entstehen- den Titel per mail direkt übermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein