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Wie weiter nachdem Beklagte mit Versäumnisurteil zur Zahlung verurteilt wurde?

| 22. Juni 2022 09:16 |
Preis: 35,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von


12:10

Ich bin Kläger und nach Mahnbescheid wurde jetzt ein Versäumnisurteil gegen den von mir Beklagten erlassen, das der von mir Beklagte zur Zahlung verurteilt ist.
Wie komme ich jetzt an mein Geld? Kann ich mit diesem Urteil einen Gerichtsvollzieher beauftragen? Wenn nein, was muss ich tun?
Im Versäumnisurteil steht, dass die Kosten der Beklagten auferlegt werden. Aber kein Betrag. Muss ich noch einen Antrag auf Kostenfestsetzung stellen?
Die Beklagte ist ein Standort einer GmbH. Ich schätze, dass an dieser Adresse eine Gerichtsvollziehertätigkeit erfolglos bleibt. Habe ich die Möglichkeit den Gerichtsvollzieher am Stammsitz des Unternehmens zu beauftragen?
Danke!

22. Juni 2022 | 10:19

Antwort

von


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52428 Jülich
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich können Sie auch gegen eine GmbH die Zwangsvollstreckung betreiben, wobei Sie dies an deren Hauptsitz aber auch, wenn es sich um eine selbständige Niederlassung i.S.d. Paragrafen 21 ZPO handelt, an dem von Ihnen erwähnten Standort machen können.

Zudem sollte, damit die Vollstreckung effektiv geführt werden kann, die 2 wöchige Einspruchsfrist gegen das VU abgelaufen sein und Sie müssen beim Gericht eine vollstreckbare Ausfertigung beantragen. Zudem muss das Urteil zugestellt sein, was sich alles aus Paragraf 750 ZPO ergibt.

Hinsichtlich der Kosten müssen Sie beim Gericht diese anmelden, damit dass Gericht nach Prüfung die angemeldeten Kosten festsetzen kann und Sie dann aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss Ihre Kosten vom Schuldner, notfalls wieder zwangsweise , erhalten.

Ich hoffe, Ihnen hiermit vorab geholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klein


Rechtsanwalt Thomas Klein
Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Rückfrage vom Fragesteller 22. Juni 2022 | 11:56

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Klein,
danke für Ihre Antwort!
Kurze Verständnisrückfrage bzgl. Hauptsitz und Zweigstelle. Rechnung/Mahnverfahren und Urteil wurden gegen eine Zweigstelle geführt. Da (wie ich vermute) eine Zwangsvollstreckung bei der Zweigstelle kaum Aussicht auf Erfolg hat, alleine weil evtl. niemand anzutreffen ist, ist meine Frage, ob ich die Vollstreckung am Hauptsitz vornehmen lassen kann, obwohl das ganze Verfahren die Zweigstelle betrifft.
Danke!
Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. Juni 2022 | 12:10

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachricht.

Gerichtsvollzieher sind nach meiner beruflichen Erfahrung bei der Durchführung einer Zwangsvollstreckung immer sehr genau, so dass ich in Ihrem Fall davon ausgehe, dass hier eine Vollstreckung gegen am Hauptsitz der GmbH, der wohl auch örtlich anders gelagert ist, nicht möglich sein wird, obwohl § 17 ZPO i.V.m. § 828 ZPO dies eigentlich erlaubt. Damit ich die Frage abschließend beantworten kann, schlage ich Ihnen vor, dass Sie mir -ohne dass Ihnen Mehrkosten entstehen- den Titel per mail direkt übermitteln.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Klein

Bewertung des Fragestellers 22. Juni 2022 | 14:28

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