Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfragen möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Die Kündigung erfolgte mit außerordentlicher Begründung, allerdings mit ordentlicher Kündigungsfrist. Ist es somit eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung und inwieweit besteht eine Begründungspflicht?
Eine außerordentliche Kündigung beendet das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Soweit die Kündigung daher innerhalb der vereinbarten ordentlichen Kündigungsfrist erfolgt ist, dürfte auch eine ordentliche Kündigung vorliegen. Auch nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Kreditinstitut in der Regel ohne Vorliegen besonderer Gründe kündigen, vgl. BGH, Az. XI ZR 22/12. Entsprechende Klauseln in den AGB nach der sich die Bank das Recht vorbehält auch ohne die Angabe von Gründen innerhalb einer angemessenen Frist zu kündigen erweisen sich leider als wirksam. Ein Anspruch auf Preisgabe der Kündigungsgründe besteht daher nicht.
Sie haben jedoch die Möglichkeit sich über das Geschäftsgebaren Ihrer Bank beim Bundesverband deutscher Banken e. V., Postfach 04 03 07, 10062 Berlin (www.bdb.de) zu beschweren.
2.
Ich erwäge Anzeige wegen Verleumdung nach § 187 StGB. Wie wäre hier die korrekte Vorgehensweise?
Von einer entsprechenden Anzeigenerstattung würde ich Ihnen grundsätzlich abraten, da ich Ihrer Schilderung nicht entnehmen kann, dass eine Strafbarkeit wegen Verleumdung in Betracht kommt. Bedauerlicherweise war Ihre Bank ja berechtigt ohne die Angabe von Gründen zu kündigen. Beachten Sie zudem, dass es ein Unternehmensstrafrecht in Deutschland derzeit nicht existiert, so dass sich grundsätzlich nur natürliche Personen, nicht jedoch Unternehmen und sonstige juristische Personen, strafbar machen können.
3.
Ausserdem sehe ich mein Grundrecht auf die Eröffung und Führung eines Basiskontos verletzt. Ist hier § 1 Zahlungskontengesetz (ZKG) die Grundlage? Was empfehlen Sie?
Soweit Sie nach einer solchen Kündigung tatsächlich noch Interesse an der Fortführung der Geschäftsbeziehungen mit N26 haben sollten, steht es Ihnen frei grundsätzlich einen Antrag auf Eröffnung eines Basiskontos bei der Bank gem. § 33 ZKG zu stellen.
Voraussetzung hierfür ist, dass Sie nicht bereits bei einer anderen Bank in Deutschland ein Zahlungskonto haben und dieses Konto auch nutzen können. Ansonsten dürfte Ihr Antrag nur unter bestimmten Voraussetzungen abgelehnt werden, z.B. wenn Sie innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen die Bank oder einen ihrer Mitarbeiter oder einen ihrer Kunden verurteilt worden sind, Sie bereits Inhaber eines Basiskontos bei derselben Bank waren und diese den Basiskontovertrag wegen Zahlungsverzug oder wegen Nutzung des Kontos zu verbotenen Zwecken berechtigt gekündigt hat, oder die Bank durch die Aufnahme und Unterhaltung einer Geschäftsbeziehung zu Ihnen gegen ihre Allgemeinen Sorgfaltspflichten aus dem Geldwäschegesetz und aus dem Kreditwesengesetz oder bei der Begründung der Ablehnung gegen ihre Verschwiegenheitspflichten verstoßen würde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
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