Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Aufgrund Ihrer Angaben ist der Wert der Pflegeverpflichtung nicht eindeutig zu ermitteln, da die Pflegedauer und der Pflegeumfang nicht genannt sind.
2.
Sie finden aber eine recht anschauliche Darstellung auf dieser Seite, die Ihnen Anhaltspunkte gibt: http://www.ruby-erbrecht.de/erbrecht-abc/p/PflegeWertberechnung.php
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Web: https://ra-raab.de
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Hallo Herr RA Raab!
zu ihrer Antwort 1.
Die Pflegeeinteilung meiner Mutter besteht seid 2010!
Der Pflegeumfang lässt sich wie folgt aufführen, die angegebenen Preise sind die, welche ein ambulanter Pflegedienst verlangt!
Art der Leistunng Preis Intervall/Woche Kosten/Woche
-Ganzwaschung 15,98 Euro 1x 15,98 Euro
-Teilwaschung 8,57 Euro 6x 51,42 Euro
-Ausscheidungen 3,90 Euro 28x 109,20 Euro
-Nahrungsaufnahme 3,90 Euro 21x 81,90
(selbständig)
-Mobilisation 7,01 Euro 7x 49,07 Euro
-Behördengänge und 14,01 Euro 1x 14,01 Euro
Arztbesuche
-Einkaufen 5,85 Euro 2x 11,70 Euro
Zubereitung warmer 5,85 Euro 7x 40,90 Euro
Speisen
-Reinigen der 21,04 Euro 2x 42,08 Euro
-Wohnung
-Waschen und 14,03 Euro 2x 28,06 Euro
Pflegen der Wäsche
und Kleidung
-Hausbesuchs- 1,61 Euro 21x 33,81 Euro
pauschale
478,13 Euro /pro Woche
Jahresberechnung:
478,13 Euro/Woche x 52 Wochen = 24.862,76 Euro / pro Jahr
Monatsberechnung:
24.862,76 Euro : 12 Monate = 2.071,90 Euro / pro Monat
Was wäre die Pflegeverpflichtung ohne eingetretene Pflegebedürftigkeit der Mutter wert?
Über eine Antwort ihrerseits wäre ich Ihnen sehr dankbar!
Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Ist der Pflegefall noch nicht eingetreten, gibt es verschiedene Bewertungsmethoden.
1.
Eine recht anschauliche Darstellung finden Sie hier: http://www.wertermittlung.com/publix/publix2/teil-2.htm
2.
Nimmt der Pflegeberechtigte die Pflege nicht in Anspruch, soll das laut Bundesgerichtshof unbeachtlich sein; vgl. BGH NJW-RR 1986, 877
.
Die Auffassungen, wie berechnet werden soll, gehen aber auseinander. Einerseits wird auf den tatsächlichen Pflegebedarf abgestellt, was aber dem Umstand, daß noch keine Pflege vonnöten ist nicht gerecht wird. Andererseits wird die Pflegewahrscheinlichkeit im konkreten Fall herangezogen und schließlich nimmt man eine abstrakte Pflegebedürftigkeit als Berechnungsgrundlage.
Die letzten beiden Gesichtspunkte basieren auf hypothetischen Überlegungen. Hat man den Wert der Pflegeverpflichtung, so wie es getan haben, errechnet, wäre von diesem Wert bei nicht benötigter Pflege ein Abschlag vorzunehmen. Wie hoch dieser Abschlag ist, hängt von dem Umständen des (hypothetischen) Einzelfalls ab. Im Streitfall entscheidet dann das Gericht, indem es eine Schätzung vornimmt bzw. vornehmen kann..
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt