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Wie verhalten bei Ebay-Auktion

29. Juni 2006 13:50 |
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Internetauktionen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Sehr geehrte Ratgeber,

ich bin Unternehmer in der IT-Branche, also Freiberufler bzw. Gewerbetreibender.
Ein Bekannter von mir, der Autoverkäufer ist und keine Erfahrung im Umgang mit Ebay-Auktionen hat, bat mich, für ihn Leasing- und Finazierungsangebote für KFZ bei Ebay einzustellen.
Bei den Angeboten sollen konkret keine Fahrzeuge vermittelt werden, sondern lediglich die Option auf ein Verkaufsgespräch für symbolische 1 Euro.

Kauft also jemand diese Option auf ein Verkaufsgespräch, werden diesem Kauf- bzw- Leasinginteressenten die Kontaktdaten meines Bekannten(Händler) weitergeleitet. Die Verträge werden nur zwischen dem Autohaus und dem Kunden geschlossen, ich habe damit nichts zu tun. Bei erfolgreichem Vertragsabschluß würde ich dafür eine geringe Vermittlungsprovision erhalten.

Ich weiß, dass man bei Internet-Auktionen das Fernabsatzgesetz beachten muss. Dazu zählt, dass im Angebot die Kontakt- und Adressdaten des Auktionärs angegeben sein müssen.
Des weiteren ist es zwingende Folge, dass dem Käufer ein Widerrufsrecht von zwei Wochen zusteht.

Bis hier die Vorgeschichte, jetzt komme ich zu meinen Fragen.
1. Besteht das Widerrufsrecht tatsächlich, auch wenn "nur" eine "Option auf ein Verkaufsgespräch" verkauft wird? Es entsteht doch kein Vertrag mit mir und dem Auktionsgewinner, oder doch?
2. Muss ich auch für diese Tätigkeit meine Kontakt- und Adressdaten in das Angebot implementieren? Ich verfüge nur über eine Privatadresse und möchte diese ungern im Internet publizieren.

Ich denke, dass ich den Sachverhalt und meine Fragen recht konkret und verständlich dargelegt habe, so dass ich hoffen kann, dass Sie meine Fragen in einer für Sie relativ kurzen Zeit beantworten können und sich mein Einsatz dadurch rechtfertigt.
Vielen Dank!

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen unter Berücksichtigung des Einsatzes wie folgt beantworten:

Nach § 312b BGB fallen auch sonstige Dienstleitungen und den Fernabsatzvertrag, wobei der Begriff weit auszulegen ist. Hierzu zählt auch der Maklervertrag (§ 652 BGB ).

Der Maklervertrag kann im Nachweis der Gelegenheit bestehen, den Geschäftspartner also in die Lage zu versetzen, in konkrete Verhandlungen über den begehrten Hauptvertrag einzutreten (BGH NJW-RR 1996, 113 ). Dies könnte man nach summarischer Prüfung durchaus annehmen.

Auch eine Unternehmereigenschaft dürfte hier im Bereich des Möglichen sein.

Damit besteht im Rahmen der hier möglichen Prüfung durchaus Grund zu der Annahme, dass hier die Vorschriften des § 312d BGB greifen und Sie ein Widerrufsrecht einräumen sowie eine entsprechende Anschrift mitteilen müssen.

Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Steininger
Rechtsanwalt

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