Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
gegen die Regelung können Sie nicht unmittelbar vorgehen. Ihre Gattin muss sodann ein Visumsantrag oder direkt hier bei der zuständigen ausländerbehörde den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis stellen. Sollte abgelehnt werden, dann kann sie gegen die Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht Klage einreichen.
Die Frage wurde aber schon vom Bundesverwaltungsgericht beantwortet in der Entscheidung BVerwG 1 C 8.09
:
Das durch das Richtlinienumsetzungsgesetz im August 2007 eingeführte Erfordernis, dass der Ehegatte, der zu einem in Deutschland lebenden Ausländer nachziehen will, sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können muss (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG
), ist mit Art. 6 GG
, Art. 8 EMRK
und Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/86/EG vereinbar.
Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 25.03.2011 - 2 BvR 1413/10
- nicht zur Entscheidung angenommen.
Es bestehen aber andere Möglichkeiten, welche ich gerne in Rahmen eines Mandants erläutern könnte. Bitte mir hierzu eine E-Mail schicken.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Fachanwalt für Migrationsrecht