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Wie sollen wir uns bzgl. der Mahnbescheide verhalten?

19. März 2008 13:45 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
gestern haben mein Lebensgefährte und ich jeweils einen Mahnbescheid erhalten. Dieser wurde uns vom Anwalt des Vermieters mit Schreiben vom 05.03.2008 angekündigt. Das Mietverhältnis endet zum 31.03.2008. Wir hatten uns - zumindest dachten wir das - mit unserem Vermieter telefonisch am 23.01.2008 geeinigt, dass die verbleibende Miete (1.300 €) für die Monate Februar (anteilig 600 €) und März (anteilig 700 €) mit der hinterlegten Mietkaution (1.720 €)verrechnet wird. Zusätzlich sollte die Ursache der ganzen Streitigkeiten, nämlich die hälftige Miete April 2007 (377,65 €)verrechnet werden. Diesen Betrag wollten wir ursprünglich nicht entrichten, da wir z.B. gezwungen waren div. Böden zu reinigen bzw. zu erneuern, weil diese total verdreckt bzw. abgewohnt waren. (Dieser Zustand war bei der Wohnungsübergabe auf den ersten Blick leider nicht zu erkennen.)Die Materialkosten alleine betrugen 370 €, von der Arbeit ganz zu schweigen.
Wir haben in einem Schreiben Ende Februar 2008 ausdrücklich versichert, dass am Ende der Mietzeit (15.04.2007 bis 31.08.2008) der Vermieter absolut keinen finanziellen Schaden haben wird, da die Wohnung einwandfrei übergeben wird. Trotz der kurzen Mietzeit wird von uns z.B. das Wohnzimmer und der Flur gestrichen. Wir haben darum gebeten, den 31.03. abzuwarten, falls dann tatsächlich etwas zu bezahlen wäre, würden wir das tun. Da der Mahnbescheid nun hier ist, wurde scheinbar nicht zugewartet.
Nun unsere Fragen:
1. Wie sollen wir uns bzgl. der Mahnbescheide verhalten?
2. Der Küchenboden (PVC) wurde von uns aus o.g. Gründen ausgetauscht, der alte dürfte ca. 30 Jahre alt gewesen sein. Kann der Vermieter trotzdem verlangen, dass wir diesen wieder entfernen und die Kosten für einen neuen Boden übernehmen, da ja der ursprüngliche, uralte Boden entfernt wurde?
Eine Absprache hat seinerzeit mit dem Vermieter nicht stattgefunden, da dieser durch die Krankheit seiner Frau beansprucht war und nicht belästigt werden wollte.

19. März 2008 | 14:32

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage beantworte ich wie folgt:

Ich gehe davon aus, dass der Vermieter mit seinem Mahnbescheid den von Ihnen nicht gezahlten Mietzins geltend macht.

Grundsätzlich ist es dem Mieter nicht gestattet, in den letzten Monaten des Mietverhältnis seine Kaution "abzuwohnen". Tatsächlich soll dem Vermieter auch nach Beendigung des Mietverhältnis die Kaution noch ungekürzt als Sicherheit zur Verfügung stehen, da sich oftmals erst nach dem Auszug der Mieter zeigt, ob z.B. Schadensersatzansprüche bestehen. Die schriftliche Versicherung, dass die Wohnung einwandfrei übergeben wird, ändert insoweit nichts am Sicherungsbedürfnis des Vermieters.

Wenn der Vermieter allerdings zugestimmt hat, dass Sie die Kaution "abwohnen" dürfen, muss er sich daran auch festhalten lassen. Allerdings müssen Sie eine solche Abrede auch beweisen können, was ich bei einer telefonischen Absprache praktisch für schwierig halte. Angesichts des Mahnbescheides ist davon auszugehen, dass der Vermieter eine derartige Absprache sicherlich bestreiten wird. Sollten daher keine sicheren Beweismittel hinsichtlich der Absprache vorliegen, rate ich von einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid im Hinblick auf offene Miete nach Ihrer Schilderung ab.

Nach Vertragsende ist der Mieter verpflichtet, bauliche Maßnahmen in der Wohnung rückgängig zu machen, wenn der Vermieter dies verlangt. Dazu gehört auch die Entfernung von Fußbodenbelag, der durch den Mieter verlegt wurde. Grundsätzlich ist nach der Entfernung der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Ist dies nicht möglich, kann der Vermieter Schadensersatz verlangen.

Die Entschädigung orientiert sich dann am Zeitwert der ursprünglich entfernten Sache. Der Zeitwert von einem 30 Jahre alten PVC-Boden dürfte gleich Null sein, so dass hier keine Ersatzforderung des Vermieters berechtigt ist. Sollte eine derartige Ersatzforderung bereits Gegenstand des Mahnbescheides sein, rate ich insoweit zum Widerspruch.

Abschliessend empfehle ich Ihnen zur Beendigung und weiteren Abwicklung des Mietverhältnis ebenfalls einen Anwalt zu beauftragen, damit auf die Forderungen des Vermieters adäquat reagiert werden kann.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


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