Sehr geehrter Fragesteller,
1. Sie müssen gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, zumindest in Höhe der Summe, die Sie bereits gezahlt haben, da die Forderung in dieser Höhe unbegründet ist. Widersprechen Sie nicht, folgt der Vollstreckungsbescheid in der vollen Höhe - und zumindest in Höhe der bereits geleisteten Summe wäre diese unbegründet.
2. Die Erfolgsaussichten eines evtl. Rechtsstreits beurteilen sich nach den Beweisen und dem Recht zur Minderung. Die Minderung ist berechtigt, wenn Sie durch den Lärm unzumutbar gestört sind, dem Vermieter die Störung angezeigt haben und nicht bereits bei Abschluss des Mietvertrages Kenntnis von der Lärmstörung hatten. Wenn Ihnen die ungestörte Nachtruhe über einen längeren Zeitraum hinweg nicht möglich ist, ist von einer unzumutbaren Störung auszugehen.
Ferner müssen Sie die Störungen nachweisen. Lärmprotokolle haben Sie geführt. Auch stehen Ihnen Zeugen zur Verfügung.
Nach Ihren Angaben zu urteilen, war die Minderung dem Grunde nach berechtigt, da der Vermieter etwas gegen den Lärm hätte unternehmen können und anscheinend zunächst nicht eingeschritten ist.
Problematisch ist eher die Minderungsquote. Bei Lärmbeeinträchtigung wird von einer Quote von 5 - 10% ausgegangen. Eine Minderung von 20% wäre daher teilweise unberechtigt.
3. Zum weiteren Vorgehen rate ich Ihnen: Legen Sie gegen den Mahnbescheid in voller Höhe Widerpsruch ein, andernfalls wird er (teilweise) rechtskräftig, mit der Folge, dass ein Vollstreckungstitel gegen Sie erwirkt werden kann und suchen Sie nach Möglichkeit mit Ihrem Vermieter das Gespräch, um eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen und ein Klageverfahren zu vermeiden. Wird Ihr Vermieter die Summe in voller Höhe einklagen, kommt es im gerichtlichen Verfahren entweder zu einem Vergleich oder zu einer Teilklageabweigung, mit der Folge, dass Sie beide (ja nach Quote des Obsiegens/Unterliegens) die Kosten anteilig zu tragen haben. Dies sollte durch eine Einigung im Vorfeld vermieden werden, da die Kosten noch geringer sind.
Ich hoffe, Ihnen mit meine Ausführunge weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Helzel
Rechtsanwältin