Guten Abend,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Mit der Eigenheimzulage werden alle unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen bei der Anschaffung oder Herstellung selbstgenutzter Häuser oder Eigentumswohnungen unterstützt. Als eigene Nutzung gilt auch die unentgeltliche Überlassung an bestimmte Angehörige (i. S. d. § 15
Abgabenordnung) wie Eltern oder Kinder.
§ 15 AO
lautet wie folgt:
"(1) Angehörige sind:
1. der Verlobte,
2. der Ehegatte,
3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4. Geschwister,
5. Kinder der Geschwister,
6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
7. Geschwister der Eltern,
8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;3. im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern
die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind."
D.h., wenn Ihr Ex-Ehemann nun auch noch auszieht, steht Ihnen die Eigenheimzulage ab Februar 2005 nicht mehr zu.
Die Bank hat nur Anspruch auf die Zulage, soweit diese im Rahmen des Darlehensvertrages/der Finanzierung an diese abgertreten wurde.
Für das Darlehen haften Sie ohnehin gesamtschuldnerisch mit dem Ex-Ehemann.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
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