Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Es gibt keinen gesetzlich vorgesehenen Zeitraum, innerhalb dessen der Vermieter eine Renovierung des Wohnraumes durchzuführen hat, bevor er in die Wohnung einzieht.
Sie können beanspruchen, in die Wohnung wieder einzuziehen und diesen Anspruch klagweise durchsetzen, wenn der Vermieter den Eigenbedarf nur vorgetäuscht hat. Hierfür besteht in dem von Ihnen geschilderten Fall eine tatsächliche Vermutung insofern, als der Vermieter über einen geraumen Zeitraum nicht in die Wohnung eingezogen ist. Wenn Sie einen Anspruch auf Wiedereinzug gerichtlich geltend machen, müssen Sie beweisen, dass der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war. Dieser Beweislast würden Sie zumindest im ersten Schritt durch die Darlegung des langanhaltenden Leerstandes genügen. Dem Vermieter obliegt dann der Gegenbeweis. Dieser könnte die Behauptung des vorgetäuschten Eigenbedarf in Ihrem Fall z.B. dadurch widerlegen, dass er beweist, dass er weiterhin Renovierungsarbeiten durchführt und die Wohnung deswegen noch leersteht, er jedoch den Einzug noch vorhat. Es ist zudem möglich, dass der Eigenbedarf im Nachhinein weggefallen ist. Letzteres würde keinen Anspruch auf Wiedereinzug begründen, denn der Eigenbedarf bestand zunächst und wäre erst zeitlich nachgelagert weggefallen. An den Beweis einer solchen Behauptung stellt die Rechtsprechung jedoch hohe Hürden - der Vermieter kann sich nicht einfach darauf berufen, dass er sich umentschieden hat, sondern müsste die zu dieser Entscheidung führenden Umstände darlegen und beweisen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
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