Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Wenn die gespeicherten Daten im Chatprotkoll/E-Mail-Verkehr einen Bezug zu einer natürlichen Person zulassen, ist regelmäßig eine vorherige Einwilligung des Nutzers erforderlich, siehe §§ 12 ff. TMG
und §§ 91 ff. TKG
. Im Rahmen dieser Einwilligung kann auch eine bestimmte Speicherdauer bzw. ein Widerrufs-/Löschungsrecht vereinbart werden.
Es ist also tatsächlich "Verhandlungssache", eine Speicherhöchstdauer während der Vertragslaufzeit ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dies wäre bei Diensten wie z.B. dem Angebot eines IMAP-Postfachs, bei dem ja sämtlicher E-Mail-Verkehr auf einem externen Server gespeichert, auch kontraproduktiv. Denn ein Postfach, dessen Inhalt z.B. alle drei Monate von Gesetz wegen gelöscht werden müsste, wäre für den Nutzer in der Praxis unbrauchbar.
Lediglich nach Vertragsende sieht das Gesetz gewisse Löschungspflichten (bzw. in Ausnahmefällen eine Sperre der Daten) vor, vgl. 95 Absatz 3 TKG.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Bedeutet das also, dass das individuell ist ?
Muss also ein Anbieter, der Email Systeme anbietet immer jetzt schauen, wann in einer Mail, Bezug zu einer anderen Person genommen wird, und dann diesen Bereich löschen ?
Dann hat er ja viel zu tun !
Sie schreiben, dass eine Einwilligung dabei laut. §§ 12 ff. TMG
und §§ 91 ff. TKG
nötig wird.
Gibt man diese Einwilligung schon rückwirkend in den AGBs oder sind für solche Fälle spezielle Einwilligungen nötig ?
Offenbar meinen sie, um mal die Begriffe zu konkretisieren, bei "Zulassen einer natürlicher Person" private Gespräche, die es erlauben, festzustellen, wer der oder die andere Person ist ?
Muss dabei also ein Name fallen oder reicht es bereits aus, wenn man sich verabredet, beispielswiese eine Straße nennt, und somit die Zuordnung schon klar wird ?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Bei E-Mail-Diensten wie IMAP-Postfächern entspricht es ja gerade dem Vertragszweck und ist vom Kunden gewollt, dass die E-Mails auf einem externen Server gespeichert werden. Insofern kann man hier regelmäßig zumindest von einer konkludenten Einwilligung des Nutzers ausgehen, eine darüber hinausgehende spezielle Einwilligung ist dann nicht notwendig. Anders kann die Sache bei Chatprotokollen aussehen, die vom Durchschnittsnutzer wohl eher (wie ein Telefongespräch) als flüchtig angesehen werden. Hier trifft den Anbieter ggf. die Pflicht, über diese Speicherung im Vorfeld aufzuklären und eine Einwilligung des Nutzers einzuholen.
Ab wann Daten als "personenbezogen" einzustufen sind und damit besonders schützenswert sind, ist noch nicht abschließend geklärt und wird insbesondere in Hinblick auf die Speicherung von IP-Adressen kontrovers diskutiert. Während Datenschützer von einer objektiven Personenbeziehbarkeit ausgehen, nach der die theoretische Möglichkeit eines Personenbezugs (auch unter Mitwirkung von Dritten) genügt, vertritt die Gegenmeinung die Ansicht des relativen Personenbezugs. Das bedeutet, dass die Mitwirkungsmöglichkeit Dritter außer Acht gelassen wird und die Personenbeziehbarkeit allein anhand der Fähigkeiten und Kenntnisse der verarbeitenden Stelle (einschließlich der Kenntnisse aus allgemein zugänglichen Quellen) geprüft wird. Insofern reicht die Nennung einer Strasse als Treffpunkt allein nicht aus. Etwas anderes kann aber z.B. gelten, wenn eine konkrete Hausnummer genannt wird und unter dieser Hausnummer nur eine einzelne Person gemeldet ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen