Sehr geehrter Ratsuchender,
es ist sehr wohl möglich, dass Ihre Frau Schulden erbt.
Die Informationsgewinnung ist schwierig.
Ihre Frau hat aber Auskunftsansprüche gegen den Hausgenossen (§ 2028 BGB
) und /oder gegen den Erbschaftsbesitzer (§ 2027; § 2018
, § 260 BGB
).
Wenden Sie sich an die Familie.
Auch besteht die Möglichkeit, Akteneinsicht beim Nachlassgericht zu nehmen.
Da es Familie um die / den Verstorbe/n gibt, werden schon einige Personen zuvor das Erbe ausgeschlagen haben.
Ihre Frau sollte daher in Erwägung ziehen, das Erbe auszuschlagen (§§ 1942 ff. BGB
).
Die Ausschlagung ist nur innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis, Erbe geworden zu sein (§ 1944 Abs. 1 und 2 BGB
), möglich und gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht oder dem Nachlassgericht in dessen Bezirk Ihre Frau ihren Wohnsitz hat, zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form zu erklären (§ 1945 Abs. 1 BGB
; § 344 Abs. 7 S. 1 FamFG
).
Sie sollten sich Beistand von einer/m auf Erbrecht spezialisierten Anwältin/Anwalt vor Ort holen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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25.09.2014
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20:25
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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