Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Soweit Ihnen keine Zustelladresse Ihres ehemaligen Mieters bekannt ist, können Sie den Weg des Mahnverfahrens nicht gehen, da ein Mahnbescheid nicht wirksam zugestellt werden könnte. Es bliebe Ihnen nur der Weg, eine gerichtliche Klage anzustrengen und die Klageschrift öffentlich zustellen zu lassen (vgl. § 185 ZPO
). Dann würde die Klage im Amtsgericht für einen Monat (vgl. § 188 ZPO
) öffentlich ausgehängt und gilt nach Ablauf dieser Frist als zugestellt. Da kaum ein Schuldner regelmäßig an der Gerichtstafel vorbeischaut, dürfte mit keiner Klageerwiderung der Gegenseite zu rechnen sein und Sie könnten ein Versäumnisurteil erwirken. Da Ihnen jedoch die Arbeitsstelle Ihres ehemaligen Mieters bekannt ist, könnte eine Klage durchaus auch am Arbeitsplatz zugestellt werden.
Selbstverständlich können Sie auch eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen Sachbeschädigung erstatten, soweit sich der Verdacht aufdrängt, dass die Schäden auf einer mutwilligen Beschädigung beruhen.
Ich rate Ihnen dringend, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um Ihre Interessen effektiv durchsetzen zu können. Sie hätten dann gleichzeitig einen kompetenten Ansprechpartner, die Sie auch in den Fragen der Zwangsvollstreckung berät, damit Sie schlussendlich auch zu Ihrem Geld kommen. Angesichts des von Ihnen geschilderten Schadens gehe ich davon aus, dass der Streitwert der Angelegenheit über EUR 5.000,00 liegt und Sie daher ohnehin ausschließlich durch einen Rechtsanwalt vor Gericht vertreten werden können. Gerne bin ich auch bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Sie können mich gerne für eine weitere Beauftragung kontaktieren und wir besprechen die Angelegenheit in aller Ruhe.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte