Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn die Ehefrau nicht damit einverstanden ist, scheidet ein Ehevertrag, mit dem ein Unterhaltsverzicht oder eine Unterhaltsbegrenzung vereinbart werden kann, aus.
Zwar kann die Ehefrau schriftlich bestätigen, dass sie nicht zum Zwecke der Kindeserziehung aus dem Berufsleben aussteigen möchte, allerdings muss sie das natürlich auch nicht. Gegen den Willen der Ehefrau lässt sich hier gar nichts machen.
Kommt es zu einer Scheidung der Ehe und zum Streit um die Höhe des Unterhalts, ist es bei der Höhe des Unterhalts zu berücksichten, wenn der Unterhaltsberechtigte infolge ehebedingter Nachteile an der Erzielung eines angemessenen Einkommens gehindert war.
Den Beweis dafür müsste dann aber die Ehefrau antreten.
In der geschilderten Situation wird ihr das aber kaum gelingen, denn sie muss den Arbeitsplatz ja nicht ehebedingt abgeben, sondern tut dies aus freiwilligen Stücken. Der Ehemann kann dies zwar schriftlich fixieren und der Ehefrau zur Unterschrift vorlegen - ein Anspruch darauf besteht aber nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann, Rechtsanwalt
Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht