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Wie kann ich hohe Krankenkassennachzahlungen umgehen ?

12. September 2012 22:12 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

Zusammenfassung

Muss ich nachträglich Krankenversicherungsbeiträge für meine Studienzeit zahlen und wenn ja, wie hoch können diese sein?

Krankenversicherungsbeiträge verjähren grundsätzlich vier Jahre nach Fälligkeit, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass sie vorsätzlich vorenthalten wurden, dann beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Ein Monatszins von 5% ist sittenwidrig, daher wird die Schuld wahrscheinlich nicht so hoch sein wie befürchtet. Es wird empfohlen, eine Ratenzahlung mit der Krankenkasse zu vereinbaren.

Bin jetzt fertig mit dem Studium. Habe 8 Jahre studiert. War die ganze Zeit nich Krankenversichert. Die Hochschule hat nichts bemerkt. Leider habe ich jetzt durch eine Sendung im Fernsehen erfahren dass mir da Horrornachzahlungen drohen. Habe bei einem gespräch mit einer gesetztlichen Krankenkasse erfahren das ich alle Beiträge seid 1 4 2007 nachzahlen muss. Alle ausstehenden beträge mit Säumniszuschlägen werden mit 5% MONATSZINS verzinst. Worau ich dann mit Excel auf eine Summe von 80000 Euro gekommen bin. Kann mir ein Anwalt sagen wie ich diese Horrorsumme umgehen kann bzw. ob das stimmt ? Muss am Ende des Monats zu Krankenkasse das soll ich bescheid bekommen. Ich möchte im Vorfeld von einem fundierten Anwalt wissen ob bei einem Studentbeitrag von 150 Euro monatlich eine nach 5,5 Jahren eine solche Horrorsumme von 60000 - 80000 Euro aufläuft ? Sind 5% Monatszins zulässig ? Kann man diese umgehen (PKV geht bei mir nicht schlechte Zähne). Kann ein Anwalt das bestätigen (kann seid Tagen nicht mehr schlafen). Muss ich jetzt wo mein Studium am Ende ist un ich mir einen Job suchen muss, in die Privatinsolventz ? Ist jemand in der lag mir zu sagen welche Summe ca. bei 150/Monatlich aufläuft bzw. meine Berechnung mit Excel bestätigen. Will schon vorher wissen was mir da droht. Danke für fundierten Rat

Sehr geehrte Ratsuchende,

besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.

1. Wie lange kann die Krankenasse zurückfordern?

Die Antwort hierzu findet sich in § 25 SGB IV :

§ 25 [1] Verjährung

(1) 1Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. 2Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

Also entweder nach 4 Jahren ider wenn Sie Beiträge vorsätzlich enthalten haben in 30 Jahren.

Den Vorsatz müsste man Ihnen aber nachweisen. ALs Indiz wird in der Regel ein Formblatt heranhezogen, welches man bei der Immatrikulation abgibt, mit dem man erklärt, krankenversichert zu sein. Dies wäre dann bedingter Vorsatz und würde ausreichen, die Beiträge über die 4-Jahres-Grenze hinaus zurück zu fordern.

2. Verzinsung

Ein Monatszins von 5 % ist sittenwidrig nach § 138 BGB , da er über dem üblichen Marktzins liegt.

Soweit Sozialversicherungsverträger Beiträge zurückfordern, können Sie hierfür einen Zinssatz in Höhe von 5 % über dem Basiszunssatz als Jahreszinssatz verlangen nach § 288 BGB in analoger Anwendung.

Sie werden daher keine 80.000 € Schulden haben.

Im Regelfall lassen sich die Krankenassen auf eine Ratenzahlung ein.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.

Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.

Rückfrage vom Fragesteller 13. September 2012 | 21:35

Danke für die Antwort, die Sache war aber die dass ich zu beginn des Studiums über 32 Jahre war und dass die Versicherungspflicht für mich nicht gültig war. Was soll ich machen ich bekam kein Bafög und wollte meinen Elter nicht mit zuviel Geld belasten. Ich habe 18 Semester jetzt hinter mir und traue mich nicht auf den Arbeitsmarkt. Habe mich in die verfahrene Situation gebracht. Wie komme ich da raus ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. September 2012 | 21:53

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Wenn Sie nicht mehr der studentischen Krankenversicherung angehören konnten, hätten Sie sich freiwillig versichern müssen.

Dennoch sehe ich ein Aufklärungsverschulden seitens der Kasse.

Beratungspflichten ergeben sich aus den §§ 13 - 15 SGB I . Dies vergessen Sozialleistungsträger gerne.

Weiterhin, so meine Erfahrung mir Krankenkassen, verzichten diese auf die Säumniszuschläge wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung über die aufgelaufenen Rückstäned abgeschlossen worden ist, da es den Kassen nichts bringt, wenn jemand in die Insolvenz geht.

Je nach beruflicher Disposition könnte man sich ausrechnen, ob man ein Darlehen aufnehmen sollte und mit der Kasse um einen Pauschalbetrag "feilscht".

Da ich nicht weiß, wovon Sie derzeit leben, kann ich naturgemäß keine Angaben zu der Möglichkeit einer Krankenversicherung machen.

Sollten Sie SGB II (Hartz 4) Leistungen beziehen, so wären Sie zumindest hierdurch krankenversichert.

Zunächst sollten Sie die berufliche Situation in den Griff bekommen, denn ohne Arbeit können Sie auch keine weiteren Handlungsoptionen in Angriff nehmen. Erst wenn dieser Punkt geklärt ist, sollten Sie das Problem Krankenkasse mit anwaltlicher Hilfe in Angriff nehmen.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen haben zu können.

Mit besten Wünschen für die Zukunft

Michael Grübnau-Rieken LL.M., M.A.
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 13. September 2012 | 13:20

Sehr geehrte Ratsuchende,

ich möchte meine Antwort ergänzen:

In § 24 SGB IV wurde der Absatz 1a eingesetzt für den tatsächlich ein Säumniszuschlag von 5 % für jeden Monat gilt.

Allerdings spricht die Norm von freiwillig Versicherten. Als Studentin sind Sie in der Krankenversicherung der Studenten pflichtversichert, wonach dann ein Säumniszuschlag von 1 % gilt.

Dies lösst sich aber dann umgehen nach § 24 Abs.2 der wie folgt lautet:

(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, daß er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

Wenn Sie glaubhaft machen können, dass Sie keine Kenntnis von der Zahlungsflicht hatten.

Hier könnten Sie argumentieren, dass Sie die Krankenkase nicht über den Statuswechsel und die daraus erwachsenen Folgen aufgeklärt hat.

Diese Meinung wird auch in der Rechtslehre geteilt:"Bereits fahrlässig verschuldete Unkenntnis lässt Säumniszuschläge entstehen. Es genügt daher, dass der Zahlungspflichtige sich nicht hinreichend um die Klärung der Beitragspflicht bei einem im allgemeinen beitragspflichtigen Sachverhalt bemüht hat. Abs 2 wird daher in der Regel nur dann anzuwenden sein, wenn Dritte die unterbliebene Beitragszahlung zu vertreten oder entscheidend dazu beigetragen haben (zB SVTr bzw Einzugsstelle durch unzureichende oder unrichtige Information der Beitragspflichtigen." Baier in Krauskopf, Kommentar zum SGB IV, § 24 Rn. 18).

Ich hoffe, die ergänzenden Informationen lassen Sie ruhiger schlafen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M., M.A.
Rechtsanwalt

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