Sehr geehrter Ratsuchender,
auf Grundlage Ihrer Informationen möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten.
1.
Grundsätzlich ist es zwar möglich und realistisch, dass in anderen europäischen Ländern die Verjährungsfristen für die abgeurteilten Straftaten kürzer sein mögen. Dies ist jedoch unerheblich, da hier zunächst die deutschen Fristen für die Verfolgungsverjährung, hier richtigerweise 10 Jahre, maßgeblich sind.
Solange in Deutschland noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist, kann durch einen internationalen Haftbefehl die Verfolgung auch im Ausland betrieben werden. Ob die jeweiligen Länder dann einem Auslieferungsersuchen nachkommen, wenn die Tat nach den dort gültigen nationalen Bestimmungen verjährt wäre, richtet sich sodann nach dem jeweils dort gültigen Recht. Es ist jedoch davon auszugehen, dass gerade innerhalb der EU einem Auslieferungsersuchen wohl stattgegeben werden würde.
2.
Grundsätzlich könnte Ihr Freund natürlich versuchen, telefonisch oder brieflich von der zuständigen Staatsanwaltschaft zu erfahren, ob ein entsprechender Haftbefehl beantragt wurde. Hiervon würde ich aber aus dem Grunde abraten, da auf diese Weise die Gefahr besteht "schlafende Hunde zu wecken" und die StA erst auf die Idee zu bringen, diese Art der Strafverfolgung vorzunehmen. Vorzugsweise sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Angelegenheit betrauen und diesen Nachforschungen in die entsprechende Richtung anstellen zu lassen.
Grundsätzlich kann Ihr Freund, unter Einhaltung der Einreisebestimmungen, in jedes europäische Land einreisen. Ob ein int. Haftbefehl existiert oder nicht ist dafür zunächst unerheblich. Mit der Einreise (und dem Verlassen der Türkei) setzt er sich natürlich jederzeit der Gefahr aus, dort verhaftet und an Deutschland überstellt zu werden. Dies zumindest dann, wenn ein solcher Haftbefehl besteht oder irgendwann in der Zukunft erlassen werden sollte.
Ich hoffe Ihnen Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und stehe im Rahmen der Nachfragefunktion gerne für Ergänzungen zur Verfügung. Gerne können Sie mich auch für die weitere Vertretung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte