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Wie groß muss ein Stellplatz sein?

21. April 2006 08:53 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jens O. Gräber

Zusammenfassung

Gibt es in Baden-Württemberg Vorschriften zur Größe von Außen- und Garagenstellplätzen?

In Baden-Württemberg gibt es keine festen Vorschriften zur Größe von Außen- und Garagenstellplätzen in der Landesbauordnung. Die Bauaufsichtsbehörde kann jedoch spezielle Anforderungen festlegen. Diese Informationen finden sich in der Baugenehmigung des Bauprojekts. Wenn dort keine spezifischen Größenanforderungen festgelegt sind, hat der Bauträger möglicherweise freie Hand.

Meine Frage:

In BaWü, Raum Stuttgart, Erstellung 2005 für 7 Einheiten privat genutzt:
Gibt es Vorschriften wie groß ein Außenstellplatz bzw ein Garagenstellplatz sein muss?
Wenn ja, welche sind das?
Wo kann man diese Beziehen?
Wie "hoch" muss die Durchfahrtshöhe einer Garage sein?
Kann verlangt werden eine Tiefgarage rückwärts auszuparken?

Hintergrund:
Mit einem VW Bus lässt sich die Garage nicht mehr passieren, da Rampe im Winkel so steil, daß man mit dem Dach des KFZ am Garagentor hängenbleibt. Im Kaufvertrag steht nichts, dass nur mit Kleinwagen die Garag passiert werden kann.
Garagenstellplatz lässt sich nur nutzen wenn keiner neben oder hinter einem parkt. Ansonsten sind bis zu 8 Rangier Vorgänge nötig um auszuparken.
Der eingeschaltete Gutachter sprach aus, daß der Bauträge "es so machen kann wie er will".
Dies kann ich nicht glauben und nachvollziehen.
Daher bitte ich hier um Antwort!

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

gerne will ich Ihre Anfrage beantworten.

Die entscheidenden Vorschriften für die Außen- und Garagenstellplätze sind in § 37 der Landesbauordnung Baden-Württemberg enthalten (siehe etwa http://dejure.org/gesetze/LBO/37.html). Dort aber sind keine genauen Bestimmungen über Größe und Art der Stellplätze enthalten. Zwar können nach § 37 Abs. 8 der LBO auch Wohnwagen in den Garagen abgestellt werden. Das aber trifft leider noch immer keine Aussage über die Mindestgröße der Stellplätze.

Ein Gegenschluss zu den Vorschriften über die Wohn- und Aufenthaltsräume (z.B. § 34 LBO) aber zeigt, dass insoweit auch keine bindenden Vorschriften existieren. Denn dort sind Vorschriften enthalten, die genaue Angaben über die Größe und Beschaffenheit vorsehen. Solche aber fehlen bei den Normen über die Stellplätze.

Jedoch besteht die Möglichkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 12 LBO, dass die Bauaufsichtsbehörde besondere Anforderungen an die Beschaffenheit und Größe der Stellplätze stellt. Hier hilft ein Blick in die Baugenehmigung. Sieht diese vor, dass die Stellplätze bestimmten Größen entsprechen müssen, so sind sie auch so zu errichten. Sie sollten also den Bauträger um Vorlage der Baugenehmigung bitten und sich dann die darin enthaltenen Bestimmungen über die Stellplätze und auch der Zufahrtsrampen anschauen. Enthält diese aber insoweit keine Bestimmungen, so hat der von Ihnen befragte Gutachter leider recht.

Ich hoffe, Ihnen gedient zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jens O. Gräber
Rechtsanwalt


www.rechtsanwalt-graeber.de
info@rechtsanwalt-graeber.de

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