Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ohne Sie zu beunruhigen möchte ich zunächst den Irrtum aufklären, dass eine pauschale Wartezeit von 30 Minuten nicht genügend ist, um einer möglichen Strafbarkeit nach § 142 StGB
zu entgehen. Das Gesetz spricht bei dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht) nämlich von einer "nach den Umständen angemessenen Zeit".
Es kommt dabei auf sämtliche Umstände des Einzelfalles, wie Tageszeit, mögliche Schadenshöhe, Wahrscheinlichkeit der Erreichbarkeit des Unfallgegners etc. an.
Auf der wirklich sicheren Seite sind Sie in solchen Fällen stets nur dann, wenn Sie die Polizei von dem Unfallgeschehen in Kenntnis setzen und zur Unfallaufnahme hinzuziehen.
Ob Sie in Ihrem konkreten Fall tatsächlich falsch gehandelt haben, vermag ich an dieser Stelle aus den vorgenannten Gründen nicht zu beurteilen. Es spricht jedoch einiges dafür, dass Ihr Handeln mit Blick auf die von Ihnen geschilderten Gesamtumstände nicht zu beanstanden ist.
Aus Ihren Schilderungen entnehme ich, dass das Fahrzeug des Unfallgegeners zwischenzeitlich bewegt wurde. Eine fehlende Kenntnisnahme Ihrer Nachricht, bspw. weil der Unfallgegener im Urlaub ist etc., dürfte damit ausscheiden. Auch mit dem Hinterlassen der zweiten Nachricht liegt es nunmehr am Unfallgegner, ob er den Kontakt zu Ihnen sucht oder nicht. Sollte sich der vermeintlich Geschädigte nicht melden ist die Angelegenheit inswoeit für Sie erledigt.
Was bislang jedoch unerwähnt geblieben ist, ist die Frage, ob Sie den Unfall auch Ihrem Arbeitgeber gemeldet haben. Nach Ihren Angaben fuhren Sie einen Firmenwagen. Sofern Sie den Unfall noch nicht gemeldet haben, empfehle ich Ihnen, dies nachzuholen. Denn die mögliche Schadensregulierung wird aller Voraussicht nach über die Versicherung Ihres Arbeitgebers erfolgen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Hünecke, Rechtsanwalt
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