Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Ihrer Schilderung nach zu urteilen, kennen Sie den Verfahrensstand bezüglich des Schuldners nicht.
Wenn der Schuldner die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat (Offenbarungseid), hat bereits ein anderer Gläubiger gegen ihn die Zwangsvollstreckung eingeleitet.
Das heißt jedoch nicht, daß ein Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet worden ist.
2.
Zunächst ist festzuhalten, daß nach Ihrer Sachverhaltsschilderung die Rückzahlung des Darlehens noch nicht fällig ist.
Aufgrund des Schuldanerkenntnisses können Sie, wenn das Darlehen zum Fälligkeitszeitpunkt noch nicht zurückgezahlt sein sollte, Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids stellen, um einen vollstreckbaren Titel, d. h. einen Vollstreckungsbescheid, zu erwirken.
Haben Sie den Vollstreckungsbescheid, sollte Zwangsvollstreckungsauftrag verbunden mit dem Antrag auf Abgabe der eidestattlichen Versicherung gestellt werden. Zahlt der Schuldner nicht, muß er vor dem Gerichtsvollzieher die eidesstattliche Versicherung abgeben. Sie erhalten dann das sog. Vermögensverzeichnis und können daraus ersehen, ob und ggf. auf welche Weise die Vollstreckung fortgesetzt werden kann. Zu denken wäre an eine Konten- oder Lohnpfändung, um zwei Beispiele zu nennen.
3.
Eine Anfrage bei der Schuldnerkartei des Amtsgerichts kann Aufschluß darüber geben, ob der Schuldner bereits die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
4.
Grundsätzlich empfehle ich Ihnen, sich wegen der Durchsetzung Ihrer Forderung an einen Rechtsanwalt zu wenden. Die Zwangsvollstreckung ist eine komplexe Materie, die den Laien schnell überfordert.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 22.04.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 22.04.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
22.04.2010
|
21:25
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: http://www.ra-raab.de
E-Mail: