Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Wer tatsächlich bei eBay oder einer anderen Onlineplattform ein Gebot abgibt oder die Sofort-Kauf-Auktion ausübt, lässt sich in der Regel nicht feststellen. Nur die Identifizierung über den eBay-Mitgliedsnamen ist möglich, denn zum Kauf muss sich das Mitglied vorher mit seinen Zugangsdaten eingeloggt haben.
Der Bundesgerichtshof hatte sich erst kürzlich mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit ein Inhaber eines eBay-Kontos vertraglich für Erklärungen haftet, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung des Mitgliedskontos abgegeben hat (Urteil vom 11.05.2011 Az.: VIII ZR 289/09
). Der BGH hat entschieden, dass ohne Vollmacht oder nachträgliche Genehmigung des Inhabers eines eBay-Mitgliedskontos unter fremden Namen abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärungen dem Kontoinhaber nur unter der Voraussetzung der Duldungs- oder der Anscheinsvollmacht zuzurechnen sind. Für eine Zurechnung reicht es nicht bereits aus, dass der Kontoinhaber die Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem Zugriff des Handelnden geschützt hat. Dies bedeutet, dass das eBay-Mitglied nur für Erklärungen Dritter in Ihrem Fall als Käufer, haftet, wenn diese Erklärungen, bei Ihnen der Kauf, durch derjenigen, der die Erklärung tatsächlich abgegeben hat, dies auch in Vollmacht des tatsächlichen Account-Inhabers bei eBay gemacht hat. So könnten sich die eBay-Account-Inhaber herausreden. In der Regel werden aber, sobald eine Klage auf Zahlung gegen den Accountinhaber eingereicht wird, dieser nachweisen müssen, dass er nicht der Käufer gewesen ist. Dies kann er im Zweifel nur damit tun, indem er den wahren Käufer preisgibt.
Bei der Beantwortung gehe ich zunächst davon aus, dass der Käufer die Ware noch nicht erhalten hat. In dem fall, etwa des Onlineshops, dass der Käufer die Ware erhalten hat und dann nicht zahlen will, Ihnen aber auch nicht den Kaufpreis zahlen will, ist die Beweisführung ungleich einfacher. Denn dann wird ein Richter im Wege der freien Beweiswürdigung in der Regel dazu kommen, dass ein Kaufvertrag vorliegt, da alle Indizien für einen Kaufvertrag sprechen.
Sie können im Falle von eBay jedoch eine sogenannte „Spaßbieterklausel" in Ihre AGB oder ein Angebot einbauen, nach welcher Sie ausdrücklich erklären, dass Sie Schadensersatz nach § 122 BGB
gegen den Bieter geltend machen werden, falls nur so zum Spaß geboten wird. Dies schreckt in der Regel ab.
Bei Verkäufen im eigenen Onlineshop muss der Käufer sich in der Regel erst registrieren ehe er kaufen kann. Dann empfehle ich Ihnen mit einer Eingangsbestätigung zu arbeiten und einer separaten Annahmeerklärung. So kann der vermeintliche Käufer, wenn seine Daten tatsächlich einmal ohne sein Wissen zu einem Kauf verwendet worden sind, frühzeitig seinen Widerspruch oder die Anfechtung erklären.
Aus meiner Erfahrung kann ich Ihnen mitteilen, dass sofern Sie alle Unterlagen (Screenshots von eBay, E-Mails welche die Eingangsbestätigung oder Annahmeerklärung enthalten etc.) bei Gericht vorlegen, dass in einem Großteil der Fälle die Gerichte von einem ordnungsgemäß zustande gekommenen Vertrag ausgehen, auch ohne handfeste Beweise.
Vielfach hilft auch der legale Hinweis an den vermeintlichen (Nicht-)Käufer, dass man als Verkäufer Strafanzeige wegen Betruges gegen Unbekannt erstatten würde, weil ja die Daten, der Account und/oder die E-Mailadresse des vermeintlichen Verkäufers gehackt oder geklaut worden sein müssten, denn nur so könne es ja zu dem Fehlkauf gekommen sein. An dem Punkt gestehen dann die Käufer oftmals auch den Kauf.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
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