Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Ein Erwerb des Eigentums vom Nicht-Eigentümer ist grundsätzlich immer dann möglich, wenn der Erwerber hinsichtlich der Eigentumsinhaberschaft seines Verkäufers gutgläubig ist. Das Gesetz sagt insoweit, dass der Erwerber dan nicht in gutem Glauben ist, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekant ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
Für eine solche grobe Fahrlässigkeit sehe ich in der von Ihnen geschilderten Konstellation keine Anhaltspunkte. Damit man eine grob fahrlässige Unkenntnis bejahen könnte, müssten Sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen haben, was sich jedem ohne Weiteres aufgedrängt hätte [vgl. BGH NJW 94, 2022
, 2093].
Im Falle eines Eigentumsvorbehalts bedeutete dies, dass, sofern der Kauf nicht über eine Finanzierung läuft, Ihnen bekannt gewesen sein muss, dass der Verkäufer zahlungsschwach ist oder sich oftmals kaufmännisch unkorrekt verhält. Hieraus könnte sich dann eine Nachforschungspflicht hinsichtlich der Eigentümerstellung ergeben.
Bei einem seit längerer Zeit am Markt auftretenden Händler, der regelmäßig Werbung schaltet und daher auch über eine gewisse Finanzkraft zu verfügen scheint, muss man alleine aufgrund eines Rabatts in Höhe von 20 % wohl keine entsprechenden Überlegungen anstellen.
Selbst wenn der Verkäufer nicht Eigentümer geworden sein sollte, sichert sich der Lieferant durch einen erweiterten Eigentumsvorbehalt ab. Die Kaufpreisforderung des Verkäufers gegenüber Ihnen wird in einem solchen Fall vom Verkäufer an den Lieferanten angetreten und der Verkäufer zieht sie im Namen des Lieferanten ein.
Insgesamt ist hier also eher nicht zu befürchten, dass Sie sowohl der Kaufsache als auch dem Kaufpreis werden "hinterher rennen" müssen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
Marie-Juchacz-Straße 17
40470 Düsseldorf
Tel: 0211 911 872 43
Web: https://www.ra-mauritz.de
E-Mail: