Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und beantworte diese auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt:
I. Nach Ihrer Schilderung haben Sie mit Ihrem ehemaligen Freund einen mündlichen Darlehensvertrag geschlossen. Dieser Vertrag verpflichtet Ihren ehemaligen Freund dazu, das zur Verfügung gestellte Darlehen bei Fälligkeit zurückzuerstatten (vgl. <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/488.html" target="_blank">§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB</a>).
Wann die Rückzahlung fällig ist, richtet sich - etwas vereinfacht gesagt - danach, ob Sie sich auf eine bestimmte Laufzeit des Darlehensvertrages geeinigt haben oder nicht.
Fehlt es an einer entsprechenden Vereinbarung, so hängt nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/488.html" target="_blank">§ 488 Abs. 3 BGB</a> die Fälligkeit davon ab, daß Sie den Darlehensvertrag kündigen, wobei die Kündigungsfrist drei Monate beträgt.
II. Im Zweifel müssen Sie die Beendigung des Darlehensvertrages - also den Zeiablauf bzw. die (ordentliche) Kündigung des Vertrages - beweisen. Auch haben Sie die Beweislast dafür, daß tatsächlich ein Darlehens- und nicht etwa ein Schenkungsvertrag geschlossen wurde, und daß Sie das Darlehen an Ihren ehemaligen Freund ausgezahlt haben. Insoweit können Sie sich selbstverständlich auf den Kontoauszug stützen. Er ist (zumindest) ein starkes Indiz dafür, daß der aufgeführte Geldbetrag als Darlehen ausgezahlt wurde.
III. Als Darlehensnehmer müße Ihr ehemaliger Freund ggf. beweisen, daß Ihren Rückzahlungsanspruch erfüllt hat. Diesen Beweis wird er nach Ihrer Schilderung nicht führen können.
Ich hoffe, daß ich Ihnen mit dieser Auskunft eine erste Orientierung vermitteln konnte.
Bitte teilen Sie mir ggf. im Rahmen einer kostenlosen Nachfrage mit, ob für den Darlehensvertrag eine bestimmte Laufzeit vereinbart war, oder ob Sie den Vertrag bereits nachweisbar (!) gekündigt haben. Diese Informationen machen es mir leichter, Ihnen einen Rat bzgl. Ihres weiteren Vorgehens zu geben.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de
Es wurde kein Vertrag geschlossen. Auch wurde nicht vereinbart wann er mir das Geld zurückzahlt.(Höhe und Zeitraum).
Ich hatte lediglich seine Kontonummer und überwies ihm das Geld. Und ich trug bei dem Betreff meiner Überweisung an ihn "Darlehn" ein.
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Da Sie keine Vereinbarung darüber getroffen haben, wann Ihr ehemaliger Freund das Darlehen zurückzahlen muß, müssen Sie die Kündigung des Darlehensvertrages aussprechen, d. h. die Rückzahlung des ausgezahlten Betrages verlangen.
Insoweit ist zu bedenken, daß Sie im Zweifel beweisen müssen, daß Ihr ehemaliger Freund diese Kündigung erhalten hat. Sie sollten deshalb prüfen, ob Sie den Zugang einer der bereits erfolgten Aufforderungen beweisen können. Ist dies nicht der Fall, empfiehlt es sich, erneut die Kündigung des Darlehensvertrages auszusprechen und das Kündigungsschreiben per Einschreiben/Rückschein zu versenden.
Wie bereits erwähnt, beträgt die Kündigungsfrist drei Monate. Nach Ablauf dieser Frist ist Ihr ehemaliger Freund mit der Rückzahlung des Darlehensbetrages in Verzug, so daß er z. B. Ihnen entstandene Anwaltskosten grdsl. als Verzugsschaden ersetzen muß.
Ich hoffe, daß ich Ihnen mit dieser Auskunft weiterhelfen konnte.
Für eine weitere Beratung oder Vertretung in dieser Sache stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte nehmen Sie bei Bedarf Kontakt über die u. a. E-Mail-Adresse auf.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de