Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst bestünde die Möglichkeit, dass Sie als Vermieter den Namen am Briefkasten anbringen. Allerdings müssen Sie hierzu sicher sein, dass der Mieter dort auch noch wohnt.
Trifft der Zusteller den Adressaten nicht an, kann er dann das Schriftstück durch Einwurf in den Briefkasten zustellen.
Zudem sollten Sie eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt über die aktuell gemeldete Anschrift des Mieters stellen. Ist diese nicht ermittelbar, weil der Mieter sich nicht wieder angemeldet hat, können Sie ein Verfahren beim Einwohnermeldeamt gegen den Mieter wegen Verstoßes gegen die Meldepflicht einleiten. Das Einwohnermeldeamt ermittelt dann die neue Anschrift und leitet ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Schuldner ein.
Ist der Mieter nicht mehr unter der bekannten Anschrift gemeldet und die neue Anschrift unbekannt, können Sie die öffentliche Zustellung bei Gericht beantragen. Bei der öffentlichen Zustellung der Klage wird an der Gerichtstafel eine Benachrichtigung ausgehängt, aus der die Person, für die zugestellt wird und der Zustelladressat mit Name und zuletzt bekannter Anschrift ersichtlich sind.
Zudem besteht die Möglichkeit bei Gericht die Zustellung durch den Wachtmeister zu beantragen. Diese Möglichkeit besteht für Fälle, in denen der Schuldner zwar noch bei der bekannten Anschrift gemeldet ist, eine Zustellung aber scheitert.
Es besteht zudem die Möglichkeit die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher vornehmen zu lassen. Dies gilt in Ihrem Fall vor allem für die Kündigung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Weise, Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Daniela Weise-Ettingshausen
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Rechtsanwältin Daniela Weise-Ettingshausen
Vielen Dank
Was passiert, wenn der Gerichtsvollzieher nicht zustellen kann, und der Mieter wohl doch verzogen ist ?
(Der Gerichtsvollzieher wird sich wohl kaum auf die Lauer legen und schauen wann der Mueter nach Hause kommt)
Besteht also auch für die Räumungsklage der direkte vielleicht auch einfachere- Weg alles direkt sozusagen am Brett des Gerichtes zu hängen bzw. zu beantragen und dann einen Monat zu warten ?
Gibt es zu dieser Thematik Urteile
Es gibt in einer ähnlichen Sache ja die Möglichkeit in Ausnahmen bei Besitzaufgsbe und Kündigung die Wohnung ohne Räumungsklage zu räumen wegen Treuewidrigkeit nach § 242 i.V.m § 858 BGB
Hier fließt dann auch § 885a ZPO
sowie §§ 227,229 BGB
mit ein So entschieden in Landgericht Duisburg mit Urteil vom 28.02.2012 13 S 243/11
So wie ich sie also zusammenfassend verstehe muss ich meinem Rechtsanwslt sagen, er solle die Zustellung bei Gericht beantragen
Dies geht aber sowohl für die Künfigung als auch der Räumungsklage ?
Laut des Paragraph bei öffentlichen Zustellungen muss ich zudem glaubhaft machen, dass die postalische Zustellung gescheitert ist
Was passiert, wenn der Gerichtsvollzieher nicht zustellen kann, und der Mieter wohl doch verzogen ist ?
Um zu prüfen, ob der Mieter verzogen ist, macht die Einwohnermeldeamtsanfrage Sinn. Kann der Gerichtsvollzieher nicht zustellen, gibt er hierüber eine Rückmeldung. Manche Gerichtsvollzieher erkundigen sich bei der Zustellung auch bei Nachbarn, ob und wann der Betreffende anzutreffen ist.
Besteht also auch für die Räumungsklage der direkte vielleicht auch einfachere- Weg alles direkt sozusagen am Brett des Gerichtes zu hängen bzw. zu beantragen und dann einen Monat zu warten ?
Meine Ausführungen bezüglich der öffentliche Zustellung galt für die Räumungsklage. Vielleicht war dies nicht ganz deutlich zum Ausdruck gekommen.
Es gibt in einer ähnlichen Sache ja die Möglichkeit in Ausnahmen bei Besitzaufgsbe und Kündigung die Wohnung ohne Räumungsklage zu räumen wegen Treuewidrigkeit nach § 242 i.V.m § 858 BGB
Hier fließt dann auch § 885a ZPO
sowie §§ 227,229 BGB
mit ein So entschieden in Landgericht Duisburg mit Urteil vom 28.02.2012 13 S 243/11
Zu einer derartigen Selbsthilfe kann ich nicht raten, da diese nur unter sehr strengen Voraussetzungen gerechtfertigt ist.
In einer Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu wörtlich: „Die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme einer Wohnung und deren eigenmächtiges Ausräumen durch den Vermieter stellen eine unerlaubte Selbsthilfe (§ 229 BGB
*) dar. Das gilt selbst dann, wenn der gegenwärtige Aufenthaltsort des Mieters unbekannt und ein vertragliches Besitzrecht des Mieters infolge Kündigung entfallen ist. Der Vermieter muss sich auch in diesen Fällen – gegebenenfalls nach öffentlicher Zustellung der Räumungsklage – einen Räumungstitel beschaffen und aus diesem vorgehen. Übt ein Vermieter stattdessen im Wege einer sogenannten "kalten" Räumung eine verbotene Selbsthilfe, ist er gemäß § 231 BGB
** verschuldensunabhängig zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."
So wie ich sie also zusammenfassend verstehe muss ich meinem Rechtsanwslt sagen, er solle die Zustellung bei Gericht beantragen
Sie können die Zustellung der Räumungsklage selbst beantragen.
Dies geht aber sowohl für die Künfigung als auch der Räumungsklage ?
Richtig. Für die Kündigung als privates Schriftstück gilt dann § 132 BGB
. Voraussetzung ist allerdings, dass bereits mehrfache erfolglose Zustellversuche unternommen worden sind.
Laut des Paragraph bei öffentlichen Zustellungen muss ich zudem glaubhaft machen, dass die postalische Zustellung gescheitert ist
Richtig. Hierzu können Sie dann die Auskunft des Einwohnermeldeamtes oder die Rückmeldung des Gerichtsvollziehers über die Nichtzustellbarkeit anbringen.