Sehr geehrte Ratsuchende,
die Frist für den Widerspruch ergibt sich aus § 574 b BGB.
Danach ist der Widerspruch spätestens zwei Monate vor Ende des Mietverhältnisses zu erklären.
Sind Sie in der Kündigung nicht auf das Widerspruchrecht und die Frist hingewiesen worden, kann der Widerspruch sogar noch in einem Räumungsverfahren erklärt werden.
Darauf sollten Sie es nicht ankommen lassen und unverzüglich diesen Widerspruch erklären.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
§ 574b Form und Frist des Widerspruchs
(1) Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen.
(2) Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
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Sehr geehrter Herr RA Bohle,
vielen Dank für Ihre Antwort. WIe berechnet man die Widerspruchsfrist?
Sehr geehrte Ratsuchende,
im Kündigungsschreiben ist ein Datum genannt, zu wann gekündigt wird.
Diese Datum markiert dann das Ende des Mietverhältnisses und spätestens zwei Monate vor diesem Datum muss der Widerspruch erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg