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Widerspruchsfrist nach unwirksamer Eigenbedarfskündigung

| 21. Februar 2023 09:29 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


10:59

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe, nachdem der Eigentümer meine Mietwohnung an einen Kaufinteressenten verkauft hatte, eine Eigenbedarfskündigung von dem Käufer erhalten. Nach Grundbucheinsicht stellte sich heraus, dass der Käufer zum Zeitpunkt der Kündigung noch garnicht im Grundbuch eingetragen war, also noch nicht rechtlicher Eigentümer gewesen ist. Die Eigenbedarfskündigung ist also unwirksam.

Meine Frage: Innerhalb welche Frist kann ich jetzt der Kündigung widersprechen?

21. Februar 2023 | 10:20

Antwort

von


(2928)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
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Sehr geehrte Ratsuchende,


die Frist für den Widerspruch ergibt sich aus § 574 b BGB.


Danach ist der Widerspruch spätestens zwei Monate vor Ende des Mietverhältnisses zu erklären.
Sind Sie in der Kündigung nicht auf das Widerspruchrecht und die Frist hingewiesen worden, kann der Widerspruch sogar noch in einem Räumungsverfahren erklärt werden.

Darauf sollten Sie es nicht ankommen lassen und unverzüglich diesen Widerspruch erklären.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


§ 574b Form und Frist des Widerspruchs

(1) Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen.

(2) Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


Rückfrage vom Fragesteller 21. Februar 2023 | 10:52

Sehr geehrter Herr RA Bohle,

vielen Dank für Ihre Antwort. WIe berechnet man die Widerspruchsfrist?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. Februar 2023 | 10:59

Sehr geehrte Ratsuchende,


im Kündigungsschreiben ist ein Datum genannt, zu wann gekündigt wird.

Diese Datum markiert dann das Ende des Mietverhältnisses und spätestens zwei Monate vor diesem Datum muss der Widerspruch erfolgen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

Bewertung des Fragestellers 21. Februar 2023 | 11:12

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In kürzester der Zeit hat Herr RA Bohle die Sache auf den Punkt gebracht und mir sehr geholfen. Auch die Angabe der entsprechenden Rechtsgrundlagen/ Paragraphen war sehr hilfreich. Herzlichen Dank.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 21. Februar 2023
4,8/5,0

In kürzester der Zeit hat Herr RA Bohle die Sache auf den Punkt gebracht und mir sehr geholfen. Auch die Angabe der entsprechenden Rechtsgrundlagen/ Paragraphen war sehr hilfreich. Herzlichen Dank.


ANTWORT VON

(2928)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
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