Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Ihr Einwände gegen eine BK-Abrechnung sind gem. § 556a Abs. 3 S.6 BGB
nach 12 Monaten ab Zugang der Abrechnung verfristet und es besteht keine Möglichkeit mehr diese anzubringen. Jedoch muss der Vermieter den Zeitpunkt des Zugangs bzw. grundsätzlich den Zugang der BK-Abrechnung nachweisen, somit auch den Beginn der 12 Monatsfrist. Wenn die BK-Abrechnung nicht per Einschreiben oder persönlichen Boten gesendet wurde, so fällt dies dem Vermieter schwer. Es stellt sich somit die Frage, ob die BK-Abrechnung überhaupt in der für den Vermieter nach § 556a Abs. 3 S. 2 BGB
geltenden 12 monatigen Abrechnungsfrist bei Ihnen zugegangen ist und/oder wenn die für Sie 12 monatige Frist zu laufen begann. Wenn der Vermieter seine Frist nicht eingehalten hat, so hat er keinen Anspruch auf die Nachzahlung. In diesem Fall muss auch keine Widerspruch eingelegt werden.
Sollte der Vermieter absichtlich und wissentlich zu hohe bzw. nicht umlegbare Kosten auf Sie umgelegt haben, so könnte dies auch eine Straftat darstellen. Dieser Sachverhalt könnte durch die Staatsanwaltschaft überprüft werden, wenn eine entsprechende Anzeige gestellt wird. Ebenso wenn der Verdacht besteht, dass Firmen beauftrag wurden, welche weit (ca. 100%) über den sonst üblichen regionalen Preisen liegende Preise berechnen und diese Verträge nicht ordnungsgemäß zustande gekommen sind. Dies könnte vorsichtig bei Verhandlungen angebracht werden, sollte aber nicht direkt als Drohung vorgebracht werden. Denn der Ausspruch einer Drohung könnte sonst für Sie (strafrechtlich) nachteilig sein.
Auf Grund der Fristversäumnis haben Sie leider keine weiteren Möglichkeiten für Verhandlungen.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel.: 0351/2 69 93 94
Fax: 0351/2 69 93 95
e-mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 13.12.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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