Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es ist relativ ungewöhnlich, dass zu später Stunde die Kündigung durch den Briefschlitz geworfen wurde, vor allem dann, wenn Sie über einen Briefkasten verfügen. Ob dies der Fall ist, ergibt sich aus Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht.
Ergibt sich aus der Kündigung, wer diese geschrieben hat? Erscheint die Vermieterin auf dem Briefkopf und ist die Kündigung auch von der Vermieterin unterschrieben?
Ein Mieter kann der Kündigung des Vermieters gemäß § 574 BGB
widersprechen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt gemäß § 574 Abs.1 Satz 2 BGB
jedoch nicht für die außerordentliche fristlose Kündigung. Dies bedeutet für Sie, dass Sie im Falle einer fristlosen Kündigung nicht zu widersprechen brauchen, da dies nicht möglich ist.
Anders wäre es, wenn im Kündigungsschreiben auch hilfsweise die ordentliche Kündigung erklärt wurde.
Sie können mir das Kündigungsschreiben gerne auf meine E-Mailadresse
kanzlei@ralindner.de
senden. Dann kann ich Ihnen genauere Auskünfte erteilen. Diese erfolgen im Rahmen der Nachfrage kostenlos.
Sollten Sie die Miete und auch die Kaution ordnungsgemäß bezahlt haben, haben Sie nichts zu befürchten. Die Vermieterin kann Ihnen dann nicht fristlos wegen Zahlungsverzugs kündigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gerne die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Lindner
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Diese Antwort ist vom 29.06.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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