Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1. Besteht eine Zahlungsverpflichtung?
Nach Ihrer Darstellung ist bereits fraglich, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Entscheidend ist, ob Sie eine ordnungsgemäße Anmelde- bzw. Vertragsbestätigung erhalten haben. Nach § 2 Abs. 3 Ihrer AGB ist eine solche Bestätigung Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages. Sie schildern, dass Sie keine Anmeldebestätigung – weder per E-Mail noch postalisch – erhalten haben. Auch eine Zahlungsaufforderung vorab, wie in § 3 Abs. 2 AGB vorgesehen, ist nicht erfolgt. Ohne Zugang einer Bestätigung oder Rechnung kann kein wirksamer Vertrag angenommen werden.
Zudem ist nach § 130 BGB für den Zugang von Willenserklärungen erforderlich, dass Sie von der Erklärung Kenntnis erlangen oder zumindest unter normalen Umständen hätten erlangen können. Da Sie keine Benachrichtigung über die Hinterlegung der Rechnung im Portal erhalten haben und erst durch eine Zahlungserinnerung darauf aufmerksam wurden, ist der Zugang der Rechnung und damit die Fälligkeit der Forderung zumindest zweifelhaft.
Auch die Tatsache, dass Sie für die anderen Module sofort Stornierungsbestätigungen erhalten haben, spricht dafür, dass bei Modul I keine ordnungsgemäße Buchung mit Bestätigung vorlag.
2. Sollten Sie der Mahnung widersprechen?
Ja, Sie sollten der Mahnung ausdrücklich und schriftlich widersprechen. Da nach Ihrer Schilderung die Voraussetzungen für einen wirksamen Vertrag nicht vorliegen, ist ein Widerspruch gegen die Forderung zu empfehlen.
Sie sollten in Ihrem Widerspruch darauf hinweisen, dass Sie keine wirksame Anmeldebestätigung erhalten haben, keine Zahlungsaufforderung vorlag, keine Leistung in Anspruch genommen wurde und Sie keine Möglichkeit hatten, Ihr Widerrufs- oder Stornorecht auszuüben. Zudem sollten Sie bestreiten, dass Ihnen die Rechnung ordnungsgemäß zugegangen ist.
3. Können Sie sich auf Verbraucherrechte (Widerruf, Nichtzustandekommen des Vertrags, fehlender Zugang) berufen?
Ja, Sie können sich auf diese Rechte berufen. Bei fehlender oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und ein Widerruf ist auch noch nachträglich möglich.
Auch das Nichtzustandekommen des Vertrags aufgrund fehlender Bestätigung und der fehlende Zugang der Rechnung sind tragfähige Argumente gegen eine Zahlungsverpflichtung.
Zusammenfassend:
- Eine Zahlungsverpflichtung besteht nach Ihrer Schilderung nicht, da kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist und Ihnen keine ordnungsgemäße Bestätigung oder Rechnung zugegangen ist.
- Sie sollten der Mahnung ausdrücklich und schriftlich widersprechen und die oben genannten Punkte anführen.
- Sie können sich auf das Nichtzustandekommen des Vertrags, das fehlende ordnungsgemäße Zustandekommen der Buchung, das fehlende Angebot zur Ausübung des Widerrufsrechts und den fehlenden Zugang der Rechnung berufen.
Sollte der Anbieter dennoch auf der Forderung bestehen, können Sie weiterhin auf die genannten Argumente verweisen und ggf. hilfsweise den Vertrag widerrufen und anfechten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt
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