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Widerspruch gegen Mahnung – Unklare Kursanmeldung bei Ärztekammer Südbaden'

26. Juli 2025 17:01 |
Preis: 45,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin approbierter Arzt und wohnhaft in Baden-Württemberg.

Am 14.03.2025 habe ich mich über das Fortbildungsportal der Ärztekammer Südbaden lediglich über Inhalte der Fortbildung „Spezielle Schmerztherapie – Modul I" informiert. Dabei kam es versehentlich zu einer Anmeldung, die ich unmittelbar am selben Tag wieder storniert habe. Ich habe nie eine Anmeldebestätigung oder Vertragsbestätigung erhalten – auch keine E-Mail oder postalische Information, die auf einen erfolgreichen Buchungsprozess hinweisen würde.

Wochenlang erhielt ich keinerlei Rückmeldung oder Rechnung. Erst am 16.07.2025 fand ich zufällig im Spam-Ordner einige alte Erinnerungs-E-Mails, die jedoch keine verbindliche Buchungsbestätigung enthielten. In diesem Zusammenhang wurde mir auch bewusst, dass Rechnungen auf der Plattform abgelegt waren, jedoch ohne dass ich jemals über deren Vorliegen benachrichtigt worden wäre.

An diesem Tag (16.07.) habe ich die Rechnungsunterlagen erstmals eingesehen und heruntergeladen, im Zusammenhang mit einer plötzlich eingegangenen Zahlungserinnerung.

Zudem stellte ich fest, dass ich ohne mein Wissen für zwei weitere Module der Fortbildung im September angemeldet worden war, die ich sofort stornierte. Für diese Stornierungen erhielt ich sogar sofortige Stornierungsbestätigungen, was unterstreicht, dass bei Modul I keine ordnungsgemäße Buchung mit Bestätigung stattgefunden hatte.

Die Veranstalter behaupten nun, es habe eine automatische Buchungsbestätigung und Rechnungsbereitstellung gegeben, und dass ich eine Rechnung am System heruntergeladen hätte. Das stimmt jedoch nicht – der einzige Zugriff auf Dokumente erfolgte am 16.07.2025 nach Erhalt der Zahlungserinnerung.

Am 22.07.2025 erhielt ich nun eine Mahnung Stufe 2, mit Fristsetzung und Androhung weiterer Schritte.

Ich bestreite, dass ein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen ist, da ich:

keine wirksame Anmeldebestätigung erhalten habe (§ 2 Abs. 3 AGB),

keine Zahlungsaufforderung vorab erhalten habe (§ 3 Abs. 2 AGB),

keine Leistung in Anspruch genommen habe,

keine Möglichkeit hatte, mein Widerrufsrecht oder mein Stornorecht (§ 6 AGB) wahrzunehmen,

und keine Benachrichtigung über die Hinterlegung von Rechnungen im Portal erhalten habe (→ fehlender Zugang i.S.v. § 130 BGB).


Ich bitte um rechtliche Einschätzung:

Ob eine Zahlungsverpflichtung besteht

Ob ich der Mahnung widersprechen soll

Ob ich mich ggf. auf Verbraucherrechte (z. B. Widerruf, Nichtzustandekommen des Vertrags, fehlender Zugang) berufen kann


Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen

26. Juli 2025 | 18:10

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

1. Besteht eine Zahlungsverpflichtung?



Nach Ihrer Darstellung ist bereits fraglich, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Entscheidend ist, ob Sie eine ordnungsgemäße Anmelde- bzw. Vertragsbestätigung erhalten haben. Nach § 2 Abs. 3 Ihrer AGB ist eine solche Bestätigung Voraussetzung für das Zustandekommen des Vertrages. Sie schildern, dass Sie keine Anmeldebestätigung – weder per E-Mail noch postalisch – erhalten haben. Auch eine Zahlungsaufforderung vorab, wie in § 3 Abs. 2 AGB vorgesehen, ist nicht erfolgt. Ohne Zugang einer Bestätigung oder Rechnung kann kein wirksamer Vertrag angenommen werden.

Zudem ist nach § 130 BGB für den Zugang von Willenserklärungen erforderlich, dass Sie von der Erklärung Kenntnis erlangen oder zumindest unter normalen Umständen hätten erlangen können. Da Sie keine Benachrichtigung über die Hinterlegung der Rechnung im Portal erhalten haben und erst durch eine Zahlungserinnerung darauf aufmerksam wurden, ist der Zugang der Rechnung und damit die Fälligkeit der Forderung zumindest zweifelhaft.



Auch die Tatsache, dass Sie für die anderen Module sofort Stornierungsbestätigungen erhalten haben, spricht dafür, dass bei Modul I keine ordnungsgemäße Buchung mit Bestätigung vorlag.



2. Sollten Sie der Mahnung widersprechen?



Ja, Sie sollten der Mahnung ausdrücklich und schriftlich widersprechen. Da nach Ihrer Schilderung die Voraussetzungen für einen wirksamen Vertrag nicht vorliegen, ist ein Widerspruch gegen die Forderung zu empfehlen.



Sie sollten in Ihrem Widerspruch darauf hinweisen, dass Sie keine wirksame Anmeldebestätigung erhalten haben, keine Zahlungsaufforderung vorlag, keine Leistung in Anspruch genommen wurde und Sie keine Möglichkeit hatten, Ihr Widerrufs- oder Stornorecht auszuüben. Zudem sollten Sie bestreiten, dass Ihnen die Rechnung ordnungsgemäß zugegangen ist.



3. Können Sie sich auf Verbraucherrechte (Widerruf, Nichtzustandekommen des Vertrags, fehlender Zugang) berufen?



Ja, Sie können sich auf diese Rechte berufen. Bei fehlender oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und ein Widerruf ist auch noch nachträglich möglich.


Auch das Nichtzustandekommen des Vertrags aufgrund fehlender Bestätigung und der fehlende Zugang der Rechnung sind tragfähige Argumente gegen eine Zahlungsverpflichtung.



Zusammenfassend:



- Eine Zahlungsverpflichtung besteht nach Ihrer Schilderung nicht, da kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist und Ihnen keine ordnungsgemäße Bestätigung oder Rechnung zugegangen ist.

- Sie sollten der Mahnung ausdrücklich und schriftlich widersprechen und die oben genannten Punkte anführen.

- Sie können sich auf das Nichtzustandekommen des Vertrags, das fehlende ordnungsgemäße Zustandekommen der Buchung, das fehlende Angebot zur Ausübung des Widerrufsrechts und den fehlenden Zugang der Rechnung berufen.



Sollte der Anbieter dennoch auf der Forderung bestehen, können Sie weiterhin auf die genannten Argumente verweisen und ggf. hilfsweise den Vertrag widerrufen und anfechten.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


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