Sehr geehrter Ratsuchender,
hier mal eine geordnete Antwort der Fülle ihrer Fragen, die sich in der Beantwortung leicht überschneiden.
Den Gewerbesteuermeßbescheid erlässt das Finanzamt. Soweit dieser unrichtig ist, muss ein Einspruch beim Finanzamt eingelegt werden.
Den Gewerbesteuerbescheid selber erlässt dann später die Kommune. Soweit das FA die Höhe des Messbetrages zum Beispiel ändert, wird die Kommune hierüber informiert und ändert von Amts wegen die Gewerbesteuer wieder ab. Einen Einspuch können Sie dennoch fristwahrend auch gegen diesen Bescheid einlegen, wozu ich erst einmal rate.
Ein Einspruch kann in der gesetzlichen Frist eingelegt werden, wovon der Aussetzungsantrag unberührt bleibt. Er kann mit Einspruchserhebung oder auch danach im Einspruchsverfahren gestellt werden, also immer.
Wenn ein Einspruch unzulässig eingelegt wäre, könnte innerhalb der Frist von einem Monat erneut ein Einspruch eingelegt werden, womit die Zulässigkeitsfehler korrigiert werden würden.
Und noch einmal: Ein Einspruch gegen den Gewerbesteuerbescheid ist dann nicht Pflicht, wenn der Messbetrag vom FA korrigiert wird. Ich würde aber immer auf die Rechtsbehelfsbelehrung in beiden Bescheiden schauen, in der auch beim Gewerbesteuerbescheid der Hinweis auf die Einspruchseinlegung erfolgt. Vorsorglich würde ich selbst als Anwalt beide Bescheide anfechten und mir alles erst einmal offen halten.
Der Gewerbesteuerbescheid würde also von Amts wegen geändert werden, auch wenn dieser wegen nicht eingelegten Einspruches in Bestandskraft ( nicht Rechtskraft ) erwachsen ist.
Bei den Kosten müssen Sie bitte mal erläutern, welche Kosten meinen Sie? Gebühren der Verwaltung oder die Gebühren eines Rechtsanwaltes, den Sie ja offenbar nicht haben und hierfür auch nicht benötigen.
MFG
Fricke
RA
Dipl. Kfm.
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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Meine nur Verwaltungskosten, die einem die Behörde aufbrummt, wenn der Widerspruch abgelehnt wird.
Werter Steuerbürger,
Sie sind ja noch schneller als ich!
Ein Einspruch kostet den Bürger nichts, also nischte!
Grund: der finanzlose Bürger könnte sich sonst nur schwer gegen eine unrichtige
Veranlagung wehren, wenn ihm eine Kostenlast drohen würde.
Vor diesem Hintergrund ist der Einspruch im Servicepaket "Veranlagung" mit drin....
MFG
Fricke
Im Widerspruchsverfahren vor der Gemeinde würde im Falle der Nichtabhilfe die Widerspruchsbehörde entscheiden. Der Widerspruch ist ein Verwaltungsverfahren und damit
kostenpflichtig.
Daher auch aus diesem Grund:
In der Regel ist Einspruch nur gegen den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag einzulegen (beim Finanzamt), da der GewSt-MB Grundlagenbescheid ist (§ 171 Abs. 10 AO); vgl. § 351 Abs. 2 AO.
Und dieses Verfahren ist umsonst.....