Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Wenn ich das richtig verstanden habe, ist ein Schätzungsbescheid für 2009 erlassen worden, der nun aufgrund Ihrer Steuererklärungen zu Ihren Ungunsten geändert worden ist. Zudem wurde auch ein Schätzungsbescheid für 2010 erlassen.
Eine Änderung des Steuerbescheides ist gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO
möglich. Nach dieser Vorschrift sind Steuerbescheide zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen.
Es ist davon auszugehen, dass das Finanzamt aufgrund von Tatsachen aus Ihrer Erklärung eine höhere Steuer festgesetzt hat. Was Sie aber genau in der Steuererklärung angegeben haben, weiß ich nicht. Wenn es sich um neue Tatsachen handelt, die bei Schätzung nicht berücksichtigt wurden, kann der Schätzungsbescheid abgeändert werden.
Sie können aber dagegen erstmal Einspruch einlegen. Dieser soll begründet werden, muss aber nicht, so dass Sie erstmal ihn einlegen sollen, und eine Begründungsfrist beantragen. Danach wird Ihnen eine Frist gem. § 364b AO
eingeräumt werden. Schon bei der Einlegung sollen Sie angeben, dass die Bestandskraft des Schätzungsbescheids von 2009 durch Änderung durchbrochen worden ist, so dass die "Korrekturnorm" wohl der ganz normale Einspruch ist. Danach ist die Einspruchsfrist für den abgeänderten Verwaltungsakt wohl nicht abgelaufen. Dann sollen Sie vortragen, warum Sie die Steuerfestsetzung für ungerechtfertigt halten und diesbezüglich beantragen, dass eine betriebsinterne Nachkalkulation unternommen wird. Aus dieser Nachprüfung der Unterlagen und betrieblichen Gegebenheiten sollte sich dann eine für Sie günstige oder entsprechende Steuer ergeben.
Bzgl. der Förmlichkeiten bei der Einspruchseinlegung beachten Sie § 357 AO
. Sie sollen den Verwaltungsakt bezeichnen, der aufgehoben werden soll und den Einspruch bei dem zuständigen FA einlegen.
Des Weiteren müssen Sie beachten, dass Sie gem. § 110 AO
unter Umständen auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen können. Ich würde aber nicht sagen, dass diese einschlägig ist.
Sie sollen sich in dieser Angelegenheit am besten an einen Steuerberater oder einen Rechtsanwalt wenden. Dieser würde dann Ihre Unterlagen nochmal prüfen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
MIt freundlichen Grüßen
Edin Koca
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Koca,
vielen Dank für Ihre Antwort. Die Erhöhung für 2009 bzw. der Schätzbescheid für 2010 wurden bereits vor der Abgabe meiner Erklärungen vom FA festgelegt und haben demnach nichts mit meinen Angaben zu tun. Meine abgegebenen Erklärungen werden mit oben angegebenem Schreiben nicht mehr akzeptiert.
Meinen Sie, wenn ich dem Widerspruch z.B. eine detaillierte BWA beilege, würde dies zu einer entsprechenden Aufhebung und Korrektur führen?
Vielen Dank,
Koelner 78
Guten Tag,
wenn Sie in diesen geänderten Bescheiden auf die Möglichkeit der Einlegung von Einspruch belehrt worden sind, beginnt die Einspruchsfrist zu laufen, sonst nicht, § 356 Abs. 1 AO
.
Was der Fall war bzw. ist, weiß ich nicht. Das FA hält diese Frist für abgelaufen. Sie sollen aber behaupten, dass man bereits aus den eingereichten Steuererklärungen darauf schließen kann, dass Sie einen Einspruch einlegen wollten. Ich habe das auch so verstanden, dass Sie die Steuererklärungen abgegeben haben, als Sie erfahren haben, wie hoch die Steuer festgesetzt worden ist, damit Sie sich dagegen wehren.
Sie haben die Möglichkeit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, § 110 AO
. Das gilt nur dann, wenn Sie die Frist ohne Verschulden versäumt haben. Das wird verhältnismäßig schwierig zu begründen.
Die Frage von BWA ist eine Frage der Begründetheit des Einspruchs, das FA ist der Ansicht, dass der Einspruch unzulässig sei, weil verfristet. Diese Angaben würden erst berücksichtigt, wenn das FA von der Zulässigkeit des Einspruchs ausgeht. Die BWA können Sie daher einreichen, bei der Prüfung der Verfristung des Einspruchs wird sie nicht viel helfen, sondern erst später.
Mit besten Grüssen
Edin Koca
Rechtsanwalt