Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
leider nein
Wie sich der Veräußerungsgewinn errechnet, d.h., was als Abzugsposten berücksichtigt werden kann, ist im Gesetz nicht geregelt. Daher werden sie von der Rechtsprechung weiter definiert, und zwar als „Aufwendungen, d. h. Ausgaben, die in Geld oder Geldeswert bestehen und durch ihr Abfließen eine Vermögensminderung bewirken". Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch der Einsatz eigener Arbeitskraft ist keine Aufwendung, Bundesfinanzhof
Urt. v. 31.08.1994, Az.: X R 66/92
, Rn. 18
https://www.jurion.de/urteile/bfh/1994-08-31/x-r-66_92/
Das ist auch nicht unbillig, denn die Eigenleistungen können gem. §1 Betriebskostenverordnung auf den Mieter umgelegt werden, allerdings nur die aus dem §2 Betriebskostenverordnung
https://www.gesetze-im-internet.de/betrkv/__2.html
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 06.04.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Zelinskij-Zunik,
danke dass Sie sich am späten Freitagabend noch mit meiner Frage befasst haben. Lieber wäre es mir jedoch gewesen, wenn Sie den Sachverhalt einem Kollegen überlassen hätten, der sich mit Steuerrecht halbwegs auskennt.
Das Urteil, das Sie zitieren, ist bald 24 Jahre alt! Und was mein Fall mit dem von Ihnen zitierten §2 Betriebskostenverordnung zu tun haben soll, ist mir völlig unklar. Interessanterweise findet sich in der Betriebskostenverordnung eine Regelung zum Thema Eigenleistung, die meiner Rechtsauffassung entspricht:
(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.
Die besondere Härte in der Auffassung des Finanzamtes liegt darin, dass die durch Eigenleistung entstandenen Vermögenswerte über mehrere Jahre entstanden sind. Zu versteuern ist der entstandene Gewinn auf Einmal, also zum Spitzensteuersatz.
Ich denke, dass sich da doch irgendetwas machen lassen müsste anstatt einfach nur die Auffassung der Finanzbehörden zu wiederholen.
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage lautete:
"Gibt es vielleicht Gerichtsurteile oder gar Gesetze, mit denen meine Rechtsauffassung juristisch fundiert untermauert werden könnte?"
Meine Antwort darauf war NEIN.
Bereits durch die o.g. Antwort ist Ihre Frage vollständig beantwortet auch , wenn das Ergebnis Ihnen nicht passt.
Auch wenn das Urteil 24 Jahre alt ist, ist das gültige Rechtssprechung und das FA wendet es an. Ihr Fall hat mit der Betriebskostenverordnung insoweit zu tun, dass Sie Ihre Eigenleistungen, die die Posten aus dem § 2 darstellen, auf den Mieter hätten umlegen können. Das meint der vor Ihnen zitierte § 2.
Ihnen in der Weise zu Antworten, dass es sich " irgendetwas machen" ließt, ist nicht die Aufgabe eines Rechtsanwaltes, vl. eines Versicherungsmaklers.
Alles Gute