Gerne zu Ihren Fragen:
a) Zeitpunkt der Gültigkeit des Widerspruchs
Der Widerspruch wird grundsätzlich ab dem Zeitpunkt wirksam, an dem die KK ihn erhält, also ab dem Eingangsdatum Ihres Einschreibens. Dies folgt aus den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts, wonach ein Widerspruch mit dem Eingang bei der zuständigen Stelle Wirkung entfaltet. Die Bearbeitung durch die KK ist lediglich ein interner Vorgang, der an der Wirksamkeit Ihres Widerspruchs nichts ändert.
b) Frist zur Bestätigung des Widerspruchs
Es gibt keine gesetzlich festgelegte Frist, in der Ihre KK den Zugang Ihres Widerspruchs explizit bestätigen muss. Die KK ist jedoch verpflichtet, auf datenschutzrechtliche Anfragen und Widersprüche zügig und ordnungsgemäß zu reagieren. Eine Verzögerung von acht Wochen ist problematisch, aber rechtlich nicht mit einer festen Frist belegt. Im Allgemeinen wird jedoch eine Reaktionszeit von vier Wochen als angemessen betrachtet.
Zitat:§ 88 SGB
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.
c) Bedeutung der Bearbeitungsmitteilung
Die Mitteilung „Diesen haben wir am xx.10.2024 bearbeitet" spielt insofern eine Rolle, als sie die interne Bearbeitung dokumentiert. Für die Wirksamkeit Ihres Widerspruchs ist jedoch maßgeblich, wann dieser bei der KK eingegangen ist, nicht wann die KK ihn bearbeitet hat. Dass das Schreiben bereits sieben Wochen vorher bei der KK eingegangen ist, ist also entscheidend.
d) Notwendigkeit einer Bestätigung der einzelnen Punkte
Eine explizite Bestätigung jedes einzelnen Widerspruchspunkts ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, jedoch im Sinne der Rechtssicherheit wünschenswert. Solange Sie nachweisen können, dass Ihr Widerspruch eingegangen ist (z.B. durch einen Sendebeleg Ihres Einschreibens), können Sie davon ausgehen, dass die KK an die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen gebunden ist. Eine Bestätigung der einzelnen Punkte erhöht jedoch die Rechtssicherheit für Sie.
e) Gültigkeit der Bestätigung ohne Unterschrift
Eine Bestätigung ohne Unterschrift ist nicht unüblich und nicht unwirksam. Im Kontext von Verwaltungsakten genügt oft eine formlose Mitteilung, sofern sie von der KK stammt. Für den Fall, dass Ihre Daten dennoch unrechtmäßig verarbeitet werden, haftet die KK. Sie könnten eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einreichen, falls Ihre Datenschutzrechte verletzt werden.
f) Umgang mit der Nutzung von Gesundheitsdaten trotz der ePA
Selbst wenn die KK keine ePA für Sie anlegt, besteht ein gewisses Restrisiko, dass übermittelte Gesundheitsdaten trotzdem gesammelt und verarbeitet werden. Um dies zu verhindern, dürfen Sie ausdrücklich der Erhebung, Speicherung und Nutzung Ihrer Daten widersprechen. Sie können dies wie folgt formulieren:
„Ich widerspreche hiermit vorsorglich der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung meiner personenbezogenen Gesundheitsdaten durch Ihre Krankenversicherung oder von Ihnen beauftragte Dritte, sofern keine ausdrückliche und schriftliche Einwilligung meinerseits vorliegt. Ich fordere Sie auf, mir zu bestätigen, dass keine Daten entgegen meinem Widerspruch verarbeitet werden."
g) Vorgehen bei fehlender Bestätigung der anderen Punkte
Da Ihre anderen Punkte bisher unbeantwortet blieben, können Sie erneut schriftlich per Einwurfeinschreiben und mit Fristsetzung (z.B. 14 Tage) auf eine vollständige Bestätigung bestehen. Falls Ihre KK weiterhin nicht reagiert, können Sie sich an die Datenschutzaufsichtsbehörde wenden. Eine entsprechende Formulierung könnte lauten:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich weise Sie nochmals auf meinen Widerspruch vom [Datum] hin, den ich Ihnen als Einschreiben zukommen ließ. Die Bearbeitung meiner Punkte 2 bis 5 blieb im Einzelnen bisher unbeantwortet. Ich setze Ihnen hiermit eine Frist bis zum [Datum, 14 Tage später], um mir die ordnungsgemäße Bearbeitung und die vollständige Berücksichtigung meines Widerspruchs zu bestätigen. Andernfalls sehe ich mich gezwungen, eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einzureichen."
Diese Vorgehensweise verdeutlicht den Ernst Ihrer Forderung und setzt die KK unter Zugzwang, auf Ihre berechtigten Anliegen einzugehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen