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Widerspruch Krankenkasse bzgl. ePA/Gesundheitsdaten - KK reagiert nicht mehr

4. November 2024 14:42 |
Preis: 90,00 € |

Datenschutzrecht


Beantwortet von


14:39

Zusammenfassung

Es geht um die ordnungsgemäße Verfahrensweise eines Widerspruchs nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Sehr gehhrte Damen und Herren,

mitte August habe ich ein Einschreiben an meine KK geschickt und folgenden Punkten widersprochen:

1.) ... dem Anlegen, Einrichten und Bereitstellen bzw. Zurverfügungstellen der elektronischen Patientenakte (ePA) oder anderer persönlicher Gesundheitsakten - egal unter welchem Namen. Sofern bereits eine elektronische Patientenakte existiert, bitte ich um eine sofortige und unwiderrufliche Löschung dieser elektronischen Patientenakte(n) und der in ihr befindlichen Daten. Bitte bestätigen Sie mir in diesem Fall den Löschvorgang bei Ihnen bzw. bei dem von Ihnen beauftragten Anbieter der ePA.

2.) ... der Erhebung, Speicherung und Verwendung meiner Daten zum vorzeitigen Befüllen der ePA sowie zu einem anderen Zweck, dem ich nicht ausdrücklich zugestimmt habe, wie z.B. dem digitalen Rezept, dem elektronischen Medikationsplan, usw. Dies gilt ebenfalls für die bereits vorliegenden Daten.

3.) ... jeglicher Datenweitergabe

4.) ... es scheint offensichtlich, daß ein digitales Profiling zur Verwaltung der ePA erforderlich ist. Diesem widerspreche ich ebenfalls.

5.) ... der Verarbeitung meiner bei Ihnen vorliegenden personenbezogenen Daten gemäß § 25b SGB V (Gesundheitsdatennutzung) sowie der gezielten Information oder Unterbreitung von Angeboten gemäß § 68b SGB V (Förderung von Verrsorgungsinnovationen).

-----------------

Nach mehrmaliger Aufforderung habe ich nach 8 Wochen lediglich eine nicht unterschriebene Standard-Mitteilung bekommen mit folgendem Inhalt:

"hiermit bestätigen wir Ihren Widerspruch zur Anlage und Nutzung einer ePA.
Diesen haben wir am xx.10.2024 bearbeitet. Wir werden entsprechend keine ePA
für Sie anlegen."


Alle anderen Punkte zu meinem o.g. Widerspruch blieben unbestätigt, auf Emails und Telefonate wird nicht mehr reagiert.

*** Meine Fragen zu meinem Widerspruch wären folgende:

a) ab wann ist der Widerspruch gültig. Ab dem Zeitpunkt, ab dem die KK den Widerspruch erhält oder dem Zeitpunkt der internen Bearbeitung ?

b) Gibt es eine Frist, in der der Widerspruch (alle Punkte) bestätigt werden muss ?

c) Spielt die Mitteilung "Diesen haben wir am xx.10.2024 bearbeitet." eine Rolle ? Angekommen ist das Schreiben schon 7 Wochen vorher.

d) Benötige ich überhaupt eine Bestätigung der einzelnen Punkte oder reicht es, dass das Schreiben angekommen ist bzw. in Teilen beantwortet wurde ?

e) Ist die Bestätigung ohne Unterschrift überhaupt gültig ? Wer haftet im worst case (z.B. wenn die Daten doch verarbeitet werden) ?

f) Hinsichtlich ePA wird lediglich auf das Anlegen und nicht die Nutzung der Gesundheitsdaten eingegangen. Auch wenn das "Programm" ePA bei der KK nicht existiert, können die übermittelten Daten trotzdem von verschiedenen Stellen gesammelt und verarbeitet werden. Wie soll ich hier reagieren ?

g) Alle anderen Punkte zu meinem Widerspruch wurden trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bestätigt. Was kann ich tun ? Nochmals den Widerspruch einreichen ? Fristsetzung ?

Ich wäre hier für eine korrekte Formulierung dankbar, auch für das Thema Datennutzung (f).

Danke für Ihre Antwort!
Mit freundlichen Grüßen

4. November 2024 | 15:36

Antwort

von


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Gerne zu Ihren Fragen:

a) Zeitpunkt der Gültigkeit des Widerspruchs
Der Widerspruch wird grundsätzlich ab dem Zeitpunkt wirksam, an dem die KK ihn erhält, also ab dem Eingangsdatum Ihres Einschreibens. Dies folgt aus den allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts, wonach ein Widerspruch mit dem Eingang bei der zuständigen Stelle Wirkung entfaltet. Die Bearbeitung durch die KK ist lediglich ein interner Vorgang, der an der Wirksamkeit Ihres Widerspruchs nichts ändert.

b) Frist zur Bestätigung des Widerspruchs
Es gibt keine gesetzlich festgelegte Frist, in der Ihre KK den Zugang Ihres Widerspruchs explizit bestätigen muss. Die KK ist jedoch verpflichtet, auf datenschutzrechtliche Anfragen und Widersprüche zügig und ordnungsgemäß zu reagieren. Eine Verzögerung von acht Wochen ist problematisch, aber rechtlich nicht mit einer festen Frist belegt. Im Allgemeinen wird jedoch eine Reaktionszeit von vier Wochen als angemessen betrachtet.

Zitat:
§ 88 SGB
(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.


c) Bedeutung der Bearbeitungsmitteilung
Die Mitteilung „Diesen haben wir am xx.10.2024 bearbeitet" spielt insofern eine Rolle, als sie die interne Bearbeitung dokumentiert. Für die Wirksamkeit Ihres Widerspruchs ist jedoch maßgeblich, wann dieser bei der KK eingegangen ist, nicht wann die KK ihn bearbeitet hat. Dass das Schreiben bereits sieben Wochen vorher bei der KK eingegangen ist, ist also entscheidend.

d) Notwendigkeit einer Bestätigung der einzelnen Punkte
Eine explizite Bestätigung jedes einzelnen Widerspruchspunkts ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, jedoch im Sinne der Rechtssicherheit wünschenswert. Solange Sie nachweisen können, dass Ihr Widerspruch eingegangen ist (z.B. durch einen Sendebeleg Ihres Einschreibens), können Sie davon ausgehen, dass die KK an die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen gebunden ist. Eine Bestätigung der einzelnen Punkte erhöht jedoch die Rechtssicherheit für Sie.

e) Gültigkeit der Bestätigung ohne Unterschrift
Eine Bestätigung ohne Unterschrift ist nicht unüblich und nicht unwirksam. Im Kontext von Verwaltungsakten genügt oft eine formlose Mitteilung, sofern sie von der KK stammt. Für den Fall, dass Ihre Daten dennoch unrechtmäßig verarbeitet werden, haftet die KK. Sie könnten eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einreichen, falls Ihre Datenschutzrechte verletzt werden.

f) Umgang mit der Nutzung von Gesundheitsdaten trotz der ePA
Selbst wenn die KK keine ePA für Sie anlegt, besteht ein gewisses Restrisiko, dass übermittelte Gesundheitsdaten trotzdem gesammelt und verarbeitet werden. Um dies zu verhindern, dürfen Sie ausdrücklich der Erhebung, Speicherung und Nutzung Ihrer Daten widersprechen. Sie können dies wie folgt formulieren:

„Ich widerspreche hiermit vorsorglich der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung meiner personenbezogenen Gesundheitsdaten durch Ihre Krankenversicherung oder von Ihnen beauftragte Dritte, sofern keine ausdrückliche und schriftliche Einwilligung meinerseits vorliegt. Ich fordere Sie auf, mir zu bestätigen, dass keine Daten entgegen meinem Widerspruch verarbeitet werden."

g) Vorgehen bei fehlender Bestätigung der anderen Punkte
Da Ihre anderen Punkte bisher unbeantwortet blieben, können Sie erneut schriftlich per Einwurfeinschreiben und mit Fristsetzung (z.B. 14 Tage) auf eine vollständige Bestätigung bestehen. Falls Ihre KK weiterhin nicht reagiert, können Sie sich an die Datenschutzaufsichtsbehörde wenden. Eine entsprechende Formulierung könnte lauten:

„Sehr geehrte Damen und Herren,
ich weise Sie nochmals auf meinen Widerspruch vom [Datum] hin, den ich Ihnen als Einschreiben zukommen ließ. Die Bearbeitung meiner Punkte 2 bis 5 blieb im Einzelnen bisher unbeantwortet. Ich setze Ihnen hiermit eine Frist bis zum [Datum, 14 Tage später], um mir die ordnungsgemäße Bearbeitung und die vollständige Berücksichtigung meines Widerspruchs zu bestätigen. Andernfalls sehe ich mich gezwungen, eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einzureichen."


Diese Vorgehensweise verdeutlicht den Ernst Ihrer Forderung und setzt die KK unter Zugzwang, auf Ihre berechtigten Anliegen einzugehen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 7. November 2024 | 11:59

Sehr geehrter Hr. Burgmer,

vielen Dank für Ihre rasche und informative Antwort.
Ich hätte noch eine kurze Anmerkung zu Ihrer Anwtwort zu "c) Bedeutung der Bearbeitungsmitteilung".
Könnte die interne Bearbeitungszeit ein Hinweis darauf sein, wann letztendlich der Widerspruch umgesetzt wurde ? So hätte die KK also noch 7 Wochen Zeit gehabt, Daten weiterzugeben ...
Oder muss die KK schon bei Erhalt des Widerspruchs sofort aktiv werden und jegliche Weitergabe unterbinden ?

Vielen Dank und einen schöne Tag!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. November 2024 | 14:39

Gerne zu Ihrer Nachfrage:

Nach § 86a SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage grds. aufschiebende Wirkung.

Auch ein datenschutzrechtlicher Widerspruch entfaltet in der Regel sofortige Wirkung, insbesondere wenn Sie als Betroffener explizit widersprochen haben, dass bestimmte Daten übermittelt oder gespeichert werden. Das Datenschutzrecht, insbesondere die DSGVO, sieht vor, dass ein solcher Widerspruch unverzüglich umgesetzt werden muss, um die Rechte der betroffenen Person zu schützen. Die Krankenversicherung ist daher verpflichtet, jegliche Weiterverarbeitung oder Weitergabe Ihrer Daten ab dem Zeitpunkt des Widerspruchs sofort zu unterbinden.

Insofern haben Sie bei einem begründeten Verdacht einen direkten Anspruch auf Auskunft gegen die datenverarbeitende Stelle, ob - wann - und zu welchem Zweck - dennoch nach Eingang Ihres Widerspruchs Daten weitergegeben wurden.

Mit freundlichen Grüßen bin ich
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt

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