Sehr geehrter Ratsuchender,
nach § 312b BGB
ist ein Fernabsatzvertrag geschlossen worden.
Nach § 312d BGB
steht Ihnen das Widerrufsrecht nach § 355 BGB
zu, dass Sie ausgeübt ausgeübt haben.
Dadurch ist der Vertrag als nicht geschlossen anzusehen.
DAS würde ich dem RA schreiben und ihn auch einmal fragen, worin er dann Verzug sehen will, der die Kostentragungspflicht seiner Gebühren nach sich ziehen würde.
Bitte bedenken Sie aber, dass Sie das rechtzeitige Abschicken Ihres Widerufes nachweisen müssen (als Zeuge für den Einwurf könnte dabei Ehegatte, Freunde, Bekannte in Betracht kommen).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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