Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Wenn Sie – wie Sie es bei Ebay offenbar ja tun – vor Vertragsschluss auf das Widerrufsrecht hinweisen, so sind 2 Wochen korrekt. Auf ein 1 monatiges Widerrufsrecht ist nur hinzuweisen, wenn hierauf erst nach Vertragsschluss hingewiesen wird. (vergl. § 355 BGB
)
Auf Gewährleistungsrechte müssen Sie nicht hinweisen.
Anbei noch das Muster zu Ihrer Information aus der Anlage 2 zur BGB-InfoV:
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von [zwei Wochen]1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, EMail) [oder durch Rücksendung der Sache]2 widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs [oder der Sache]2. Der Widerruf ist zu richten an:3
….
(Anmerkung)
1) Wird die Belehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt, lautet der Klammerzusatz "einem Monat".
(2) Der Klammerzusatz kann bei Leistungen, die nicht in der Überlassung von Sachen bestehen, entfallen.
(3) Einsetzen: Namen/Firma und ladungsfähige Anschrift des Widerrufsadressaten.
Zusätzlich können angegeben werden Telefaxnummer, EMailAdresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer erhält, auch eine InternetAdresse.
….
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 04.12.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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