Sehr geehrte Fragesteller/in,
gerne möchte ich Ihnen die Frage unter Zugrundelegung Ihrer Sachverhaltsangaben sowie des Einsatzes wie folgt beantworten:
Zunächst muss ich darauf hinweisen, dass es entscheidend auf die Frage ankommt, ob es sich tatsächlich um eine Zeitschrift im Sinne des Gesetzes handelt. Weiterhin kommt es auf die genaue Vertragsausgestaltung an. Dies kann an dieser Stelle im Rahmen einer Online-Beratung nicht abschließend geklärt werden, so dass ich Ihnen im Folgenden nur abstrakte Hinweise geben möchte und kann, die von Ihrer konkreten Frage losgelöst sind. Eine genaue Beantwortung ist letztlich nur im Rahmen einer Beratung "vor Ort" bzw. einer direkten Mandatierung möglich.
1.Abstrakte Anwendbarkeit des §312d Abs.4 Nr. 3 BGB
auf Online-Zeitschriften
Zunächst darf ich anmerken, dass eine pauschale Beantwortung Ihrer Frage zur Anwendbarkeit des §312d Abs.4 Nr. 3 BGB
für Online-Zeitschriften nicht möglich ist, da die Frage umstritten sein dürfte (so Junker in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008 (Stand 12.11.2009), § 312d BGB
, Rn. 89 mit weiteren Nachweisen, der die Anwendbarkeit ablehnt). Das bedeutet für Sie, dass beide Ansichten wohl bei einer entsprechenden Argumentation vertretbar sind.
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass ich Ihnen daher die Frage nicht konkret beantworten kann, da nicht abzuschätzen ist, wie die Gerichte diese Frage beantworten werden.
Es sei an dieser Stelle am Rande noch angemerkt, dass eventuell ein Ausschluss nach §312d Abs. 4 Nr. 1
3. Variante BGB ("[...] die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind [...]") eventuell in Betracht kommen könnte. Ob hier ein Ausschluss nach §312d Abs. 3 BGB
in Betracht kommt, kann abschließend nicht geklärt werden; Voraussetzungen wäre, dass es sich bei der Leistung um eine Dienstleistung handeln würde. Weiterhin ist die Vorschrift des §505 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S.3, 4 (i.V.m. §312d Abs. 5) BGB zu beachten.
Eine genaue Beratung, ob diese Fälle hier einschlägig sind, ist nach diesseitiger Ansicht nur im Rahmen einer ausführlichen und persönlichen Beratung möglich.
2. Ist es außerdem erforderlich, den Abo-Abschluss per Brief zu bestätigen oder genügt eine Bestätigungsmail?
Bei einem Vertragsschluss im Internet, bei dem der Unternehmer dem Verbraucher die Belehrung elektronisch übermittelt, ist der Verbraucher vom Unternehmer aufzufordern, die Belehrung auszudrucken oder elektronisch zu speichern. Die bloße Abrufbarkeit ist für die Erfüllung der Textform nicht ausreichend. Dagegen soll es genügen, wenn die Email mit den Informationen den Server des Online-Providers, dessen Dienste sich der Verbraucher zum Abruf seiner Emails bedient, erreicht hat (Quelle: Wildemann in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008 (Stand: 12.11.2009), § 355 BGB
, Rn. 37); vgl. zudem LG Berlin, Az. 16 O 149/07
, vom 24.05.2007)
Aus Beweisgründen dürfte jedoch anzuraten sein, dass die Belehrung dem Kunden nochmals per Textform im Rahmen eines Schreibens überreicht wird.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen abstrakten Eindruck zu dieser Problematik vermitteln konnte.
Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Dieses gilt gerade im vorliegenden Fall. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Sollten Sie eine anwaltliche Vertretung wünschen, so steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Verfügung. Bitte benutzen Sie hierzu die Direktanfrage. In diesem Fall würde ich Ihnen zunächst die voraussichtlichen Kosten meiner Tätigkeit mitteilen. Danach können Sie in Ruhe über eine Beauftragung meiner Kanzlei entscheiden. Der hier eingesetzte Betrag würde angerechnet werden.
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