Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
Für die Beantwortung kommt es darauf an, was getan werden soll.
Wird nach dem RVG abgerechnet, bestimmt sich das Honorar des Anwalts nach dem Gegenstandswert (§ 23 Abs. 1 S. 2 und 3 RVG
). Es wird auf die Wertvorschriften für das gerichtliche Verfahren verwiesen.
Soll der Darlehensvertrag widerrufen werden, muss zwar der gesamte Vertrag rückabgewickelt werden, was für den Ansatz der gesamten Darlehenssumme spricht.
Jedoch ist ein Großteil des Darlehens bereits zurückgezahlt, sodass für die anwaltliche Erklärung des Widerrufs allenfalls die noch offene Summe als Gegenstandswert angesetzt werden kann.
1. Gibt es eine andere, preiswertere Möglichkeit?.
Sie können den Widerruf (mit der Begründung des Anwalts) selbst erklären und die von Ihnen gezahlten Kosten und Zinsen zurückverlangen.
Setzen Sie eine Frist.
Verstreicht die Frist fruchtlos, können Sie für die Durchsetzung Ihres Verlangens einen Rechtsanwalt beauftragen.
Da sich die Gegenseite in Verzug befindet, hat sie letztlich die Kosten des Anwalts zu tragen.
Gegenstandswert ist dann nur die Summe, die Sie zurückhaben wollen bzw. die Summe der Ersparnis.
2. Ist das Honorar frei verhandelbar bzw. wird es immer vom Ursprungsbetrag berechnet oder macht es Sinn, sich selber an die Bank zu wenden?
Außergerichtlich ist der Anwalt nicht an die Gebührensätze des RVG gebunden. Das Honorar kann frei vereinbart werden.
Der Streitwert richtet sich nicht immer nach dem höchsten Wert (Ursprungsbetrag).
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 15.02.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrter Herr Eichhorn,
vielen Dank für die ausführliche Beantwortung.
Wir werden den Widerruf erst einmal selber erklären.
Daher noch zwei Fragen:
1. Welche angemessene Frist sollen wir der Bank setzen?
2. Falls die Bank den Widerspruch akzeptiert, wie schnell muss das Darlehen von uns zurück gezahlt werden.
Vielen Dank schon jetzt.
Sehr geehrter Ratsuchender,
setzen Sie eine Frist von mindestens zwei Wochen.
Die Rückzahlung wird sofort fällig.
Bitte bewerten Sie meine Antwort.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt