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Widerrufsbelehrung im Forwarddarlehensvertrag nicht korrekt?

13. Mai 2013 16:38 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Ulrike J. Schwerin

Sehr geehrten Damen und Herren,

ich habe einen Forwarddarlehensvertrag mit grundpfandrechtlicher Sicherung im Januar 2011 abgeschlossen und prüfe derzeit neben der Zahlung der Nichtabnahmeentschädigung andere Möglichkeiten, das Vertragsverhältnis zu beenden.

Ich habe bereits von einem Anwalt die Einschätzung, dass die Widerrufsbelehrung nach seiner Einschätzung nicht den Vorgaben entspricht. Allerdings würde ich gerne eine zweite Meinung hören.

1. In der in Art. 247 §6 Abs. 2 referenzierten Anlage 6 für eine Vorlage einer Widerrufsbelehrung sind Beispiele für Pflichtinformationen angegeben. Die angegebenen Beispiele weichen in meiner Widerrufsbelehrung aber ab und die in meiner Widerrufsbelehrung angegebenen Beispiele entsprechen auch teilweise nicht den Vorgaben entsprechend Art. 247 §3. Die bei mir angegebenen Beispiele konkret:
* Angabe des effekt. Jahreszins
* Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrages
* Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde
2. Die Widerrufsbelehrung in meinem Vertrag ist in einem separaten Kästchen in den normalen Vertragstext eingebettet und nicht sehr von dem restlichen Vertragsinhalt abgehoben, denn auf den vorherigen Seiten kommen ebenfalls in Kästchen eingerahmte Inhalte vor. Tatsächlich ist auf der gleichen Seite ein Hinweis zum Datenschutz enthalten, welcher aufgrund seiner fetten Umrandung stärker hervorgehoben ist.

Besteht aufgrund dieser beiden Punkte aus Ihrer Sicht eine Möglichkeit, aus dem Vertrag ohne Nichtabnahmeentschädigung heraus zu kommen?

Mit freundlichen Grüßen,
Jan

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Wenn die Widerrufsbelehrung unwirksam ist, kann man den Vertrag noch widerrufen.

Dazu muss man die Belehrung prüfen.

Wenn Ihre Belehrung von den gesetzlichen Vorgaben abweicht, spricht das für eine Unwirksamkeit.

Es muss die Widerrufsbelehrung nicht eins zu eins wie im Gesetz vorhanden sein.

Aber die inhaltlichen Vorgaben müssen vorhanden sein.

Fehlt etwas oder ist abweichend geregelt, ist die Belehrung unwirksam.

Gern senden Sie mir die Belehrung per E-Mail an uschwerin@raschwerin.de zu.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Ulrike J. Schwerin, Rechtsanwältin

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