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Widerrufsbelehrung

27. Februar 2007 16:20 |
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Beantwortet von

Hallo,ich wurde wegen meinen widerrufsrecht bei ebay abgemahnt.
Ich weise meine kunden darauf hin vor vertragsabschlus 14 Tagen und nach vertragsabschlus 1 monat
Können sie mir sagen ob mein widerruf richtig ist.
Und muss ich meinen kunden den widerruf auch schriftlich mitteilen.
Vielen dank für ihre auskunft.


WIDERRUFSBELEHRUNG

Für den Fall, dass sie diese Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss in Textform (z.B. Brief, Fax, Email) erhalten gilt folgendes:


Widerrufsrecht



Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen

in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen.

Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.



Der Widerruf ist zu richten an:



Firma ................

Inhaber: ...............
................
...................

Telefax ......................

E-Mail:........................


Widerrufsfolgen



Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen

zurückzugewähren und ggf. gezogenen Nutzungen (z.B. Zinsen herauszugeben). Können Sie

uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand

zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung der

Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung

? wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre ? zurückzuführen ist.

Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein

Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.

Bei einer Rücksendung aus einer Warenlieferung, deren Bestellwert insgesamt bis zu 40 Euro

beträgt, haben Sie die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der

bestellten entspricht. Anderenfalls ist die Rücksendung für sie kostenfrei.



Für den Fall, dass sie diese Widerrufsbelehrung nach Vertragsschluss in Textform (z.B. Brief, Fax, Email) erhalten gilt folgendes:



Widerrufsrecht



Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb eines Monats ohne Angaben von Gründen in

Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist

beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die

rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.



Der Widerruf ist zu richten an:



Firma...............

Inhaber: ................

................

..................

Telefax: .............

E-Mail.................



Widerrufsfolgen



Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen

zurückzugewähren und ggf. gezogenen Nutzungen (z.B. Zinsen herauszugeben). Können Sie

uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand

zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung der

Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung

? wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre ? zurückzuführen ist.

Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein

Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.

Bei einer Rücksendung aus einer Warenlieferung, deren Bestellwert insgesamt bis zu 40 Euro

beträgt, haben Sie die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der

bestellten entspricht. Anderenfalls ist die Rücksendung für sie kostenfrei.

27. Februar 2007 | 17:50

Antwort

von


(246)
Pettenkoferstraße 10a
80336 München
Tel: 089/22843355
Web: https://www.kanzlei-kaempf.net
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Ihre Widerrufsbelehrung weist verschiedene Fehler auf, falls Sie diese auf der Plattform eBay verwenden möchten.
Zum einen belehrt diese falsch über die Widerrufsfrist. Dahingehend sollten Sie die zwei Wochen durch einen Monat ersetzen.
Zum anderen ist Ihre Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Widerrufsbeginns falsch. Denn die Widerrufsfrist von einem Monat beginnt frühestens mit dem Erhalt der Ware sowie einer noch gesondert in Textform (z.B.: E-Mail, Fax, Brief) mitzuteilenden Widerrufsbelehrung.

Weiterhin darf ich Ihnen mitteilen, dass für Sie keine Verpflichtung besteht, einen Verbraucher bei einem eBay-Kauf über dessen Widerrufsrecht nochmals gesondert in Textform zu belehren. Allerdings hat es äußerst ungünstige Folgen für Sie, wenn sie den Verbraucher eben nicht nochmals in Textform nach Vertragsschluss über dessen Widerrufsrecht belehren. Denn in diesem Falle erlischt das Widerrufsrecht Ihres Kunden erst nach sechs Monaten nach Vertragsschluss.

Außerdem empfehle ich Ihnen dringend, lediglich eine Widerrufsbelehrung zu verwenden. Das von Ihnen beabsichtigte Aneinanderreihen von Widerrufsbelehrungen kann den Verbraucher irreführen. Dies könnte eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zur Folge haben.
Im Übrigen beträgt die Widerrufsfrist bei eBay- Kaufverträgen nach überwiegender Rechtsprechung einen Monat, da der Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform jeweils nach Vertragsschluss, dem Ersteigern, erhält.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass es sich bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen regelmäßig empfiehlt, einen Anwalt damit zu betrauen, die Abmahnung zu überprüfen. Insbesondere im Hinblick auf die lange Bindungswirkung einer unterzeichneten Unterlassungs- oder Verpflichtungserklärung, eine solche verjährt erst nach 30 Jahren, erscheint es angebracht, die Berechtigung einer Abmahnung zu überprüfen bzw. eine solche - falls möglich - abzuwehren.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

<a class="textlink" rel="nofollow" href="mailto:info@kanzlei-kaempf.net"> info@kanzlei-kaempf.net</a>
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.kanzlei-kaempf.net">Kanzlei Kämpf - Internetrecht in München</a>


Rückfrage vom Fragesteller 27. Februar 2007 | 19:19

Sehr geehrter Herr Kämpf, vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich wurde im vergangenen Jahr wegen meiner Widerrufsbelehrung abgemahnt und hatte deshalb den Rechtsanwalt, der mich in dieser Angelegenheit vertrat,beauftragt, meine Widerrufsbelehrung zu überprüfen. Die von diesem Rechtsanwalt erstellte Form verwende ich jetzt(siehe Anlage). Jetzt wurde ich aufgrund dieser Widerrufsbelehrung wiederum abgemahnt. Daher habe ich nun betreffenden Anwalt gebeten, sich der Sache anzunehmen. Jetzt muß ich leider aufgrund Ihres Mails feststellen, daß ich wohl an den Falschen geraten bin. Leider habe ich bereits die Vollmacht für die Mandatsübernahme unterschrieben. Habe ich jetzt noch die Möglichkeit, den Anwalt zu wechseln? Ich würde Sie bitten, mir hier einen Rat zu geben, welche Verhaltensweise möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
xxxxxxxxxx

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Februar 2007 | 20:07

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage. Diese möchte ich wie folgt beantworten:

Ob und inwiefern Sie vor einem Jahr falsch beraten wurden, vermag ich an dieser Stelle nicht zu beurteilen.
Jedenfalls lässt sich ebenfalls mit guten Argumenten vertreten, dass auf der Plattform eBay in dem jeweiligen Angebotstext eine Widerrufsbelehrung unter Verwendung einer zweiwöchigen Frist ausreichend ist. Problematisch ist jedoch im Hinblick auf die Rechtsprechung des OLG Hamburg und des Kammergerichts Berlin sowie des so genannten fliegenden Gerichtsstands im Internet, diese Rechtsposition gerichtlich durchzusetzen.

Bitte sehen Sie mir nach, dass es mir schon allein aus kollegialen Gründen nicht gestattet ist, mich in die laufende Mandatsbeziehung mit ihrem jetzigen Rechtsanwalt einzumischen.

Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt

ANTWORT VON

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