Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst bleibt festzuhalten, dass Sie innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen haben - das wird vom Händler offenbar auch nicht in Abrede stellt. Ob die Karte nun mangelhaft war oder nicht, ist hierfür irrelevant (etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn sie durch unsachgemäße Behandlung einen Schaden an der Karte verursacht hätten).
Eine Verpflichtung zum Wertersatz ist gem. § 357 Abs. 3 BGB
ausgeschlossen, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Da die Prüfung einer RAID-Karte ohne Einbau schlecht erfolgen kann, erfolgte der 10 % Abzug des Händlers daher ungerechtfertigt.
Ob die Hinsendekosten zu erstatten sind, ist nach wie vor nicht unumstritten. Mit den hierzu bekannten Entscheidungen des OLG Frankfurt, des LG Karlsruhe und des LG Hamburg gibt es allerdings sehr gute Argumente, die Erstattung der Hinsendekosten durchzusetzen.
Bei der Entscheidung, ob Sie nun gegen den Händler vorgehen wollen, sind natürlich unter rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten und einer nicht zu garantierenden hundertprozentigen Sicherheit die Kosten eines Mahn- und ggf. Gerichtsverfahrens zu dem bisher erlittenen Verlust in relation zu setzen (was natürlich auch vom Kaufpreis der RAID-Karte abhängt).
Vor Einleitung eines Mahnverfahrens kann es sich auch durchaus noch empfehlen, durch ein anwaltliches Schreiben dem Verkäufer die Rechtslage noch einmal vor Augen zu führen, was in vielen Fällen bereits zu einem Einlenken führt. Hierfür können Sie sich selbstverständlich auch gerne mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Anrd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Arnd-Martin Alpers
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Die Karte hatte einen Wert von 708,15€, die Hinsendekosten trugen mit 6,06€ bei.
Vor der Inanspruchnahme eines Anwaltes würde mich noch interessieren, wie teuer dies werden würde und ob die Kosten der Gegenseite in Rechnung gestellt werden können/sollten?
Desweiteren würde mich interessieren, ob die Kosten des Forum eingerechnet werden und/oder ebenfalls der Gegenseite in Rechnung gestellt werden können?
Der Händler befindet sich aufgrund der nicht erfolgten Rückerstattung innerhalb der von Ihnen gesetzten Frist in Verzug und hat damit auch den Ihnen entstehenden Verzugsschaden zu ersetzen. Hierzu gehören auch die Anwaltskosten.
Die Anwaltskosten für eine außergerichtliche Tätigkeit betragen hier bei einem Streitwert von unter 300,00 € üblicherweise 46,41 € inkl. Umsatzsteuer.
Die Kosten des Forums sind grundsätzlich auch als Verzugsschaden zu ersetzen (zumindest ist ein Gerichtsurteil bekannt, in dem dies ausdrücklich bejaht wurde), allerdings kaum über die genannten normalen Anwaltskosten hinaus.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt