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Widerruf bei mangelhafter Ware

6. Januar 2006 13:42 |
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Internetauktionen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

Ich verkaufe gewerblich bei ebay.
Meine Ware wird nach sorgfältiger Prüfung versendet.
Ein Käufer teilte mit nach Erhalt der Ware mit, dass der Artikel verunreinigt sei. Ich bot ihm daraufhin an, den Artikel reinigen zu lassen, bzw gegen das gleiche Modell zu tauschen.
Der Käufer verlangte daraufhin eine Wertminderung von 30,-€ für die entsprechende Reinigung.
Ich teilte ihm mit, dass ich einer Wertminderung nur nach Prüfung der Ware anbieten kann. Das lehnte der Käufer ab. Ich schrieb ihm, dass er von seinem Rückgaberecht Gebrauch machen kann und die Ware an mich zurück senden kann.Ich würde ihm nach Prüfung den Auktionsbetrag sowie die Kosten der Rücksendung ersetzen.Sollten seine Behauptungen der Wahrheit entsprechen, bot ich im ebenfalls die Erstattung der Kosten für den Hintransport an.
Der Kunde verlangt nun von mir, dass ich den Kaufpreis, sowie die Transportkosten im vorraus ersetzen soll, ohne, dass ich die Ware begutachten konnte.Er schrieb mir, dass er die Ware erst zurücksendet, wenn der entsprechende Betrag auf seinem Konto eingegangen ist. Nach einer verleumdenen Bewertung droht er mir desweiteren mit rechtlichen Schritten.
Wie verhalte ich mich in diesem Fall?
Vielen Dank für Ihre Antwort!


Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.

Zunächst: Gegen die von Ihnen angebotene Nachbesserung ist grds. nichts einzuwenden; freilich muss der Käufer insoweit Sie auch die Ware durch Sie überprüfen lassen. Dies gilt auch für ein Minderungsrecht. Dabei gilt allerdings eine Vermutung für das Bestehen des Mangels bei Gefahrübergang nach § 476 BGB grds. zu Ihren Lasten.

Generell sind Sie natürlich bei Mängeln der Sache verpflichtet, die Versandkosten zu erstatten. Eine Vorleistungspflicht durch Sie (ohne Nachweis des Mangels obendrein), ist aber nicht gegeben und auch nicht üblich. So bestimmt § 348 BGB , dass die Rückgewähr Zug-um Zug zu erfolgen hat. Dies setzt aber auch voraus, dass der Mangel nachgewiesen wird. Von daher sollte dies zunächst geschehen. Z.b. per Fotos etc. Danach müssten Sie aber im Zweifel für eine Zug-um-Zug-Abwicklung sorgen. Aber es besteht, wie gesagt, gerade keine Vorleistungspflicht!

Ich hoffe, dass nunmehr alle Unklarheiten beseitigt sind. Ansonsten stehe ich für Rückfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-

Burgwedel, den 06.01.2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)

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