Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.
Zunächst: Gegen die von Ihnen angebotene Nachbesserung ist grds. nichts einzuwenden; freilich muss der Käufer insoweit Sie auch die Ware durch Sie überprüfen lassen. Dies gilt auch für ein Minderungsrecht. Dabei gilt allerdings eine Vermutung für das Bestehen des Mangels bei Gefahrübergang nach § 476 BGB
grds. zu Ihren Lasten.
Generell sind Sie natürlich bei Mängeln der Sache verpflichtet, die Versandkosten zu erstatten. Eine Vorleistungspflicht durch Sie (ohne Nachweis des Mangels obendrein), ist aber nicht gegeben und auch nicht üblich. So bestimmt § 348 BGB
, dass die Rückgewähr Zug-um Zug zu erfolgen hat. Dies setzt aber auch voraus, dass der Mangel nachgewiesen wird. Von daher sollte dies zunächst geschehen. Z.b. per Fotos etc. Danach müssten Sie aber im Zweifel für eine Zug-um-Zug-Abwicklung sorgen. Aber es besteht, wie gesagt, gerade keine Vorleistungspflicht!
Ich hoffe, dass nunmehr alle Unklarheiten beseitigt sind. Ansonsten stehe ich für Rückfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
Burgwedel, den 06.01.2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
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