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Widerruf PKW / Wertersatz

10. Mai 2020 17:06 |
Preis: 70,00 € |

Vertragsrecht


Ich habe im April 19 ein Neues Fahrzeug der Oberklasse für 174.000 Euro bestellt (Privatleasing). Den Leasingvertrag habe ich dort zu dem Zeitpunkt unterschrieben.

Am 03. September 19 habe ich das Fahrzeug abgeholt und sollte einen neuen Leasingvertrag unterschreiben, da an dem Fahrzeug noch Bestelländerung auf Zuruf und meinen Wunsch vorgenommen wurden.

Am 19.09. sollte ich ein 3. mal einen Leasingvertrag unterschreiben, da die Leasingbank aufgrund fehlerhaftes ausfüllen der Wohnanschrift den Vertrag nicht akzeptiert hat.

Ich habe am 19.09.19 den Leasingvertrag ein 3. mal unterschrieben. Im Leasingvertrag stand Neuwagen mit 10km. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Wagen tatsächlich schon 2.900 Km.

Ich habe den Leasingvertrag am 28.09. fristgerecht innerhalb 14 Tagen widerrufen.

Die Leasingbank hat das Fahrzeug zurück genommen und stellt mir nun einen Wertverlust von 32.000 Euro in Rechnung aufgrund eines Gutachten. Das Fahrzeug hat 4.000 Kilometer gelaufen.

Meine Fragen:

Ist die Widerrufsbelehrung anfechtbar weil ich 3 verschiedene Verträge und damit 3 verschiedene Daten zur Widerrufsfrist erhalten habe? Außerdem war im 3. Leasingvertrag von Neuwagen die Rede obwohl der Wagen zu dem Zeitpunkt schon knapp 3.000 Kilometer gefahren ist.

Muss ich Wertverlust bezahlen und wenn Ja wie berechnet dieser sich?

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

haben Sie vielen Dank für Ihre Rechtsfrage.

Eine Widerrufsbelehrung ist keine Willenserklärung und kann daher nicht angefochten werden. Eine Widerrufsbelehrung kann allenfalls fehlerhaft sein, was eine Auswirkung auf die Widerrufsfrist hätte. Dies ist jedoch bei Ihnen Ihrer Sachverhaltsschilderung zu urteilen nicht das Problem.

Von Ihnen wird vielmehr Wertersatz gefordert. Einen Anspruch auf Wertersatz hat der Unternehmer unabhängig von der Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung.

Ob der Wertersatz der Höhe nach entsprechend der Berechnungen des Unternehmers geschuldet ist, ist keine juristische, sondern eine technische Frage, für deren abschließende Beantwortung Sie ggf. ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben müssten.

Bei der Berechnung des Wertersatzes bleibt unberücksichtigt, dass das Fahrzeug eine andere Beschaffenheit hatte, als im Vertrag zugesichert. Es kommt hier vielmehr auf den tatsächlichen Wertverlust an.

Hinsichtlich der gefahrenen Kilometer berechnet sich der Nutzungsersatz grundsätzlich nach folgender Formel:

[Bruttokaufpreis : Kfz-Lebensdauer in Kilometern] x gefahrene Kilometer = Nutzungswert

Des Weiteren ist für sonstige Umstände, die den Wert herabsetzen, z.B. Schäden am Fahrzeug, Wertersatz zu leisten. Hier kommt es stets auf die tatsächliche Minderung des Verkehrswerts des Fahrzeuges bzw. auf die Kosten für die Reparatur der jeweiligen Schäden an.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

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