Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei vorheriger Besichtigung ist ein Widerrufsrecht gemäß § 312 Absatz 4 BGB ausgeschlossen. Es bliebe dann nur ein Aufhebungsvertrag (wenn der Vermieter sich darauf einlässt) oder eine Kündigung (die grundsätzlich auch bereits vor Mietbeginn erfolgen und die Kündigungsfrist in Gang setzen kann, wenn dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist).
Das Widerrufsrecht ist allerdings nur ausgeschlossen, wenn alle Mieter im Vorfeld die gesamte Wohnung besichtigen konnten. Wenn eine Besichtigung des Kellers und der mit vermieteten Einbauküche nicht möglich waren (weil z.B. der Schlüssel fehlte oder die Küche noch nicht eingebaut war), dann könnte hier ein Widerrufsrecht bestehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr Wilking,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Anbei noch eine Nachfrage:
Sollte sich keine gütliche Einigung erzielen lassen, welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein damit der Widerruf innerhalb der 14-Tage Frist aufgrund der fehlnden Besichtigung der Küche/ Keller einer rechtlichen Prüfung standhält?
Zum Zeitpunkt der Besichtigung (und auch bis heute) ist lediglich eine schmatische CAD Zeichnung der Küche in DIN A 4 in der Wohnung einzusehen. Der Keller wäre wohl zu besichtigen gewesen, dies wurde bei der Besichtigung jedoch vergessen (von beiden Seiten).
Im Mietvertrag selbst ist auch keine Quadratmeterangabe der Wohnung enthalten. Könnte dies ebenfalls eine Möglichkeit der Anfechtung darstellen?
Wie beurteilen Sie abschließend auf Basis dieser Schilderung die Erfolgschancen eines Widerrufes?
Danke bereits im Voraus für Ihre Hilfe.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Tatsächlich sind die Erfolgsaussichten in diesem Fall schwer einzuschätzen und es gibt ein hohes Prozessrisiko für beide Seiten. Es ist wohl weitgehend geklärt, dass bei fehlender Besichtigungsmöglichkeit eines Kellerraums das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen ist. In Ihrem Fall haben Sie aber gar nicht danach gefragt, den Keller zu sehen. Bei der Küche hängt es davon ab, welchen Stellenwert diese im Zusammenhang mit der ganzen Wohnung hat und inwieweit der Mieter sich diese anhand der Zeichnung vorstellen kann. Fehlende Quadratmeterangabe spielt dagegen keine Rolle, zumindest wenn Sie die Wohnung im unmöblierten Zustand ansehen und nachmessen konnten.
Aufgrund des Risikos für beide Seiten sollte wenn möglich eine gütliche Einigung erzielt werden.
Mit besten Grüßen