Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Ein allgemeines Widerrufsrecht gibt es bei Mietverträgen leider nicht.
Dies würde nur bei Vorliegen der Voraussetzungen bei einem sogenannten Fernabsatzvertrag bestehen, ist jedoch nach der folgenden Bestimmung ausgeschlossen, wenn Sie z.B. die Wohnung zuvor besichtigt haben.
Nach § 312 Abs. 4 S.2 BGB besteht in diesem Fall kein Widerrufsrecht:
„(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat."
Wie aus der Vorschrift eindeutig hervorgeht, besteht bei der Begründung eines Mietverhältnisses kein Widerrufsrecht, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.
Zur Kündigungsfrist:
Die erwähnte E-Mail reicht für eine Kündigung nicht aus, unabhängig von der Frage ob der Mietvertrag vor Mietbeginn gekündigt werden kann.
Nach dem Gesetz muß die Kündigung schriftlich erfolgen, d.h. mit einer Unterschrift des Kündigenden:
„Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form."
Daher wäre eine schriftliche Kündigung erforderlich, wenn aus den o.g. Gründen kein Widerrufsrecht besteht.
Dennoch hätte ich für Sie noch die folgenden Empfehlungen, falls kein Widerrufsrecht besteht:
Einerseits könnte man an einen Auflösungsvereinbarung mit dem Vermieter denken, eine andere Möglichkeit wäre das Ersuchen um eine teilweise Untervermietung, weil die Wohnung nicht benötigt wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
E-Mail:
Hallo,
Wir haben die Wohnung per Skype gesehen, zählt es auch als Besichtigung?
Nach Gesetz 355 ABS 2 steht die 14 Tage. Wie kann sich dieser mit dem 312 wiedersprechen?
In meine email habe ich auch geschrieben „ich möchte mein gesetzlichen Widerrufsrecht gebrauch und widerrufe mein Vertrag innerhalb den gesetzlichen Fritzen"
Wird das nicht als Widerruf bzw. Kündigung an?
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Nein, eine Besichtigung per Skype würde nicht als Besichtigung im o.g. Sinne zählen, daher wäre durch diese Besichtigung ein Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen.
Wenn die übrigen Voraussetzungen des Fernabsatzes vorliegen (Verbrauchergeschäft, kein persönlicher Kontakt etc.) können Sie daher das Widerrufsrecht immer noch ausüben, da Sie offensichtlich keine Belehrung über ihr Widerrufsrecht bekommen haben.
Ich würde Ihnen daher eine nachweisbare schriftliche Ausübung ihres Widerrufsrechts empfehlen – per Einwurf/Einschreiben.
Darin können Sie auch noch einmal auf ihren ersten Widerruf per E-Mail verweisen und deutlich machen, daß im Übrigen keine Widerrufsfrist von 14 Tagen wegen fehlender Widerrufsbelehrung besteht.
Ich würde Ihnen weiterhin hilfsweise eine Kündigung empfehlen, falls das Widerrufsrecht – aus hier nicht ersichtlichen Gründen – scheitern sollte.
Mit der wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts wäre daher der Mietvertrag unwirksam und der Vermieter kann keine Mietzahlung verlangen.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt