Sehr geehrter Ratsuchender,
dieses Wettbewerbverbot bedeutet zunächst, dass für die Zeit der Beschäftigung jegliche Tätigkeit Iherseits untersagt ist, die den Interessen des Unternehmens entgegenstehen.
Dieses ist also schon von Ihnen richtig erkannt worden, wobei dieses insoweit aber auch nur die allgemein gültige Treuepflicht nochmals deutlich macht.
Nun zum interessanten Teil, der Frage des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes:
Ein solches Verbot ist durchaus gängige Praxis und auch üblich, wobei ich allerdings hier Bedenken habe, ob das offensichtlich beabsichtigte nachvertragliche Wettbewerbsverbot mit dieser Klausel allein wirksam vereinbart worden ist.
Denn Voraussetzung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes ist, dass dieses EINDEUTIG vereinbart und eine ENTSCHÄDIGUNG hierfür auch eindeutig zugesagt wird.
Und beide Punkte wurden hier mE nicht eingehalten:
Ein eindeutiges Verbot wurde nicht ausgesprochen, sondern das Unternehmen will spricht eine Option aus, die dann eben nicht mehr vertraglich geregelt, sondern allein vom Gutdünken des Unternehmens abhängig ist. Dieses ist daher nach meiner Auffassung schon unzulässig.
Auch ist unzulässig, die Entschädigung lapidar mit "angemessen" zu umreißen, da es hier am Bestimmtheitsgrundsatz fehlt, denn was im Streitfall "angemessen" sein soll, wird dann naturgemäß je nach Betrachtungsweise stark voneinander abweichen.
Ohne genaue Aufschlüsselung und Berechnungsgrundlage des Entschädigung wird daher das NACHVERTRAGLICHE Wettbewerbsverbot hier unwirksam sein.
Gleichwohl würde ich zu einer Streichung der Klausel raten, um eine Rechtssicherheit für beide Parteien zu schaffen und ggfs. späteren Streit zu vermeiden. Besteht des Unternehmen darauf und wollen Sie den Vertrag trotzdem schließen, sollte dann aber die genaue Höhe der Entschädigung, der Zahlungszeitpunkt und die Berechnungsgrundlagen genau aufgeschlüsselt werden.
Noch ein Tipp: Kommt es später zu einer Vertragslösung aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens des Unternehmens, sollten Sie binnen eines Monats dann schriftlich erklären, dass Sie sich nicht an diesen Passus gebunden erachten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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