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Wettbewerbsverbot nachvertraglich?

16. August 2006 14:51 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo,

ich möchte gern im Zusammenhang mit folgenden Ausschnitt (wörtlich übernommen) aus einem Vertragsentwurf wissen, was dieser Passus für mich genau bedeutet. Ich bin Diplom-Kaufmann, der Vertrag ist außertariflich, kein leitender Angestellter.

Wettbewerbsverbot
"Ihnen ist untersagt, Handlungen vorzunehmen, insbesondere Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung zu tätigen, die geeignet sind, die Interessen der Gesellschaft zu gefährden.

Sofern die Gesellschaft zum Schutze berechtigter Interessen des Unternehmens es für erforderlich hält, kann von Ihnen der der Abschluss eines zeitlich befristeten Wettbewerbsverbotes gegen angemessene Entschädigung verlangt werden."

1. Mein Interesse gilt dabei nicht Tätigkeiten während der Anstellung, sondern der Frage, ob bei Zustimmung zu dieser Regelung Probleme bei einem (als Option) evt. in Zukunft möglichen Wechsel zu einem Wettbewerber ergeben könnten bzw. dadurch bis zu der gesetzlich festgelegten Dauer von zwei Jahren unmöglich wären.

2. Falls die Regelung also auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot hinauslaufen könnte, würde ich gern wissen, welche Möglichkeiten mir im Falle eines Wechsels zu einem Wettbewerber offen stehen würden.

3. Ebenso nur im Falle des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes wäre es für mich wichtig zu erfahren - soweit Sie das aus Ihrer Tätigkeit beurteilen können - ob solche Regelungen üblich sind. Damit könnte ich ableiten, ob ich auf Streichung dieses Paragraphen dringen sollte.

Vielen Dank


16. August 2006 | 15:20

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


dieses Wettbewerbverbot bedeutet zunächst, dass für die Zeit der Beschäftigung jegliche Tätigkeit Iherseits untersagt ist, die den Interessen des Unternehmens entgegenstehen.

Dieses ist also schon von Ihnen richtig erkannt worden, wobei dieses insoweit aber auch nur die allgemein gültige Treuepflicht nochmals deutlich macht.


Nun zum interessanten Teil, der Frage des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes:


Ein solches Verbot ist durchaus gängige Praxis und auch üblich, wobei ich allerdings hier Bedenken habe, ob das offensichtlich beabsichtigte nachvertragliche Wettbewerbsverbot mit dieser Klausel allein wirksam vereinbart worden ist.

Denn Voraussetzung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes ist, dass dieses EINDEUTIG vereinbart und eine ENTSCHÄDIGUNG hierfür auch eindeutig zugesagt wird.

Und beide Punkte wurden hier mE nicht eingehalten:


Ein eindeutiges Verbot wurde nicht ausgesprochen, sondern das Unternehmen will spricht eine Option aus, die dann eben nicht mehr vertraglich geregelt, sondern allein vom Gutdünken des Unternehmens abhängig ist. Dieses ist daher nach meiner Auffassung schon unzulässig.

Auch ist unzulässig, die Entschädigung lapidar mit "angemessen" zu umreißen, da es hier am Bestimmtheitsgrundsatz fehlt, denn was im Streitfall "angemessen" sein soll, wird dann naturgemäß je nach Betrachtungsweise stark voneinander abweichen.

Ohne genaue Aufschlüsselung und Berechnungsgrundlage des Entschädigung wird daher das NACHVERTRAGLICHE Wettbewerbsverbot hier unwirksam sein.



Gleichwohl würde ich zu einer Streichung der Klausel raten, um eine Rechtssicherheit für beide Parteien zu schaffen und ggfs. späteren Streit zu vermeiden. Besteht des Unternehmen darauf und wollen Sie den Vertrag trotzdem schließen, sollte dann aber die genaue Höhe der Entschädigung, der Zahlungszeitpunkt und die Berechnungsgrundlagen genau aufgeschlüsselt werden.


Noch ein Tipp: Kommt es später zu einer Vertragslösung aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens des Unternehmens, sollten Sie binnen eines Monats dann schriftlich erklären, dass Sie sich nicht an diesen Passus gebunden erachten.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


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