Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich gehe bei der Beantwortung der Fragen davon aus, daß es sich hier nur um einen Vertragsauszug handelt.
1) die von Ihnen zitierte Regelung wäre nur dann unwirksam, wenn sie Sie unangemessen benachteiligt. Dies tut Sie m.E. nicht. Sie ist ausgewogen, hat Differenzierungen in der Höhe der Vertragsstrafe und unterscheidet diese nach der Dauer der Angehörigkeit. Dies dürfte m.E. nicht unwirksam sein. Müßte aber anhand des Vertrags vollständig überprüft werden.
Wenn Sie die Vereinbarung kündigen dann müssen Sie eine Vertragsstrafe zahlen und zwar unter der von Ihnen genannten Bedingung:
"Dies gilt nur und ausschließlich für den Fall, dass sich der Vertriebspartner nach Vertragsbeendígung als Wettbewerber betätigt."
2) Sie müssen die Kündigung nur dann begründen, wenn dies vertraglich bestimmt wurde. Dies ist es anscheinend nicht. Daher besteht auch keine Begründungpflicht.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt