Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Für Ihre Tätigkeit als Immobilienmakler bedürfen Sie der Erlaubnis des Ordnungsamts der für Sie zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Die Angabe "nicht genehmigungspflichtig" ist daher falsch. Wenn die Abmahnung tatsächlich von einem Mitbewerber ausgesprochen wurde, dürfte diesem der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustehen.
2. Eine Vergütung für die selbst erstellte Abmahnung in Form einer "Mindestabmahnpauschale" kann ihr Mitbewerber nicht verlangen. Zu erstatten sind gemäß § 12 Abs. 1 UWG
vielmehr nur die erforderlichen Aufwendungen, also beispielsweise angefallene Portokosten. Etwas anderes würde für den Fall gelten, dass ein Rechtsanwalt mit der Abmahnung beauftragt wurde.
3. Die gesetzeskonforme Angabe besteht aus Name und Anschrift der zuständigen Behörde.
4. Die durch den Verstoß begründete Wiederholungsgefahr kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Andernfalls müssen Sie damit rechnen, von Ihrem Mitbewerber gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Sie können auch einen eigenen Text formulieren, die Erklärung muss allerdings unterschrieben sein und eine ausreichend hohe Vertragsstrafe für den Fall einer künftigen Zuwiderhandlung beinhalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Henning Twelmeier
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