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Wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Verstoß gegen § 5 TMG - in Ordnung?

| 6. Januar 2016 19:21 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Ich bin nebenberuflich Immobilienmakler nach § 34 c GewO

Habe nun eine >>Wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Verstoß gegen § 5 TMG iV. mit § 2 Nr. 4 DL - InfoVO<< erhalten.

Der genaue Inhalt des Schreibens:

>> nicht genehmigungspflichtig unter der von 'Name Immobilienbörse' vorgegebenen Zeile: Zuständige Aufsichtsbehörde ist irreführend und wettbewerbswidrig, weil dort die für Ihr Unternehmen zuständige Berufsaufsichtsbehörde im Sinne von § 34 c GewO auszuweisen ist.

Zur Meidung von Weiterungen fordere ich Sie gemäß § 12 UWG auf, binnen 14 Tagen eine mit 500 € gesicherte Unterlassungserklärung dahin abzugeben, dass Sie zukünftig die Daten Ihrer Berufsaufsichtsbehörde gesetzeskonform ausweisen. Refax mit Unterschrift genügt.

Kostenmäßig erbitte ich Überweisung € 150 gemäß BGH die Mindestabmahnpauschale für Wettbewerbsvereine, die bei Abmahnungen eines Mitbewerbers, mithin im gewerblichen Bereich gleichermaßen erstattungsfähig ist, siehe Palandt RdNr. 8 zu § 683 BGB .<<

Nun würde mich interessieren:

a) Ist der Ausweis der Berufsaufsichtsbehörde mit "nicht genehmigungspflichtig" tatsächlich falsch bzw. unvollständig?

b) Falls ja, ist der geforderte Betrag von 150 € angemessen? Soll ich ihn also zahlen?

c) Wie lautet eine "gesetzeskonforme" Angabe? Reicht einfach der Zusatz "nach § 34 c GewO "?

d) Muss ich eine Unterlassungserklärung abgeben und wenn ja, in welcher Form? Muss es der unterschriebene oben genannte Text sein oder reicht es formlos?

Vielen Dank schon mal für Beantwortung der Fragen.

6. Januar 2016 | 20:54

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Für Ihre Tätigkeit als Immobilienmakler bedürfen Sie der Erlaubnis des Ordnungsamts der für Sie zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Die Angabe "nicht genehmigungspflichtig" ist daher falsch. Wenn die Abmahnung tatsächlich von einem Mitbewerber ausgesprochen wurde, dürfte diesem der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustehen.

2. Eine Vergütung für die selbst erstellte Abmahnung in Form einer "Mindestabmahnpauschale" kann ihr Mitbewerber nicht verlangen. Zu erstatten sind gemäß § 12 Abs. 1 UWG vielmehr nur die erforderlichen Aufwendungen, also beispielsweise angefallene Portokosten. Etwas anderes würde für den Fall gelten, dass ein Rechtsanwalt mit der Abmahnung beauftragt wurde.

3. Die gesetzeskonforme Angabe besteht aus Name und Anschrift der zuständigen Behörde.

4. Die durch den Verstoß begründete Wiederholungsgefahr kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Andernfalls müssen Sie damit rechnen, von Ihrem Mitbewerber gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Sie können auch einen eigenen Text formulieren, die Erklärung muss allerdings unterschrieben sein und eine ausreichend hohe Vertragsstrafe für den Fall einer künftigen Zuwiderhandlung beinhalten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Henning Twelmeier

Bewertung des Fragestellers 9. Januar 2016 | 17:33

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