Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten darf:
Wenn der Schaden durch den Austausch von Teilen behoben werden kann, liegt in der Regel keine Wertminderung vor - denn ein beschädigtes Teil wurde ja nicht repariert, sondern vollständig ausgetauscht.
In Ihrem Fall dürfte dies aber nicht gegeben sein, denn die Reparatur wird sich nicht nur auf den Austausch der Türen beschränken - ggf. werden Lackierungsarbeiten vorzunehmen sein, außerdem dürften auch die Türrahmen betroffen sein.
Welche Wertminderung in Frage kommt, sollte der Gutachter feststellen können.
Die gegnerische Haftpflichtversicherung hat auch die Kosten für den beauftragten Anwalt zu übernehmen - diese stellen einen zu ersetzenden Schaden dar.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
26. September 2010
|
18:08
Antwort
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht