Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Sie teilen mit, daß die Aufteilung des Hausrats nach der Trennung zu Ihren Ungunsten ausgefallen sei. Aus diesem Grund hätten Sie und Ihre damalige Freundin vereinbart, daß Ihre Freundin an Sie zum Ausgleich einen Geldbetrag zahlt.
Nur am Rande sei erwähnt, daß eine Verrechnung mit dem Kindesunterhalt unzulässig ist.
Ich gehe davon aus, daß weder die Hausratsgegenstände noch finanzielle Gegebenheiten schriftlich fixiert worden sind.
2.
Grundsätzlich dürften Sie - jedenfalls nach Ihrer Schilderung - einen Ausgleichsanspruch haben, wobei die Berechnung jedoch Probleme bereiten wird.
Maßgebend ist, welche Hausratsgegenstände gemeinsam angeschafft worden sind und welchen Wert diese Gegenstände bei der Trennung gehabt haben. Dieser Wert sollte - nach Möglichkeit einvernehmlich - festgehalten werden. Sodann wäre zu ermitteln, welche Sachen Ihre ehemalige Freundin erhalten hat. Der Wert dieser Sachen ist vom Gesamtwert abzuziehen, so daß nun zu prüfen ist, welche Gegenstände Ihnen verblieben sind. Auch bzgl. der Ihnen verbliebenen Gegenstände muß der Wert ermittelt werden. Dieser Wert ist nach Ihrer Sachverhaltsschilderung geringer als der Wert jener Gegenstände, die Ihrer ehemaligen Freundin verblieben sind. Die Differenz dieser beiden Werte wäre dann von Ihrer Freundin auszugleichen.
Daß Ihre Freundin Lebenshaltungskosten, Telefonkosten, Urlaubsreisen und Versicherungsbeiträge hinzurechnet, ist sachfremd und fehlerhaft. Das sind gemeinsame Ausgaben, die nicht mehr ausgleichsfähig sind.
3.
Mein Ratschlag: Wenn Sie eine Berechnung vorgenommen haben, wie ich sie oben geschildert habe, sollten Sie Ihre ehemalige Freundin auffordern, den sich daraus ergebenden Betrag innerhalb einer bestimmten Frist (benennen Sie ein konkretes Datum) an Sie zu zahlen. Zahlt Ihre Freundin nicht, wäre zu überlegen, diesbzgl. Klage zu erheben.
4.
Da es sich hier um eine recht komplexe Angelegenheit handelt, empfehle ich, einen Rechtsanwalt aufzusuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
(Rechtsanwalt)
Antwort
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