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Wertausgleich nach Trennung

14. August 2008 16:46 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich hätte gern Auskunft zu Möglichkeiten Forderungen aus einer ungleichen Haushaltsaufteilung nach Trennung geltend zu machen.

Zum Sachverhalt: Nach ca. 10 Jahren lösten meine damalige Partnerin und ich unsere eheähnliche Lebensgemeinschaft (daraus 1 Kind, 8 Jahre) im April 2007 auf. Ich zog aus der Wohnung aus. Eigenständig angeschaffte, d. h. vollständig selbst bezahlte Sachwerte (Nachweis eigenes Konto) behielt jeder Partner für sich. Für gemeinsame Anschaffungen (Nachweis gemeinsames Wirtschaftskonto) stellten wir eine Liste mit Sachwerten und Anschaffungskosten zusammen und entschieden gemeinsam, wer welche Dinge behalten sollte. Aus praktischen Überlegungen heraus (u. a. Küche nicht teilbar, Auto war notwendig für sie), fiel die Aufteilung zu meinen Ungunsten aus. Wir vereinbarten aus diesem Grund einen Wertausgleich, der durch Gegenrechnung mit meinem Kindesunterhalt erfolgen sollte. Letztere Regelung trafen wir, da meine damalige Partnerin finanziell auf sicherem Boden steht. Die konkrete Höhe des auszugleichenden Wertes blieb offen (ca. 10.000 EUR).

Nach ca. einem Jahr machte meine Ex-Partnerin über das Jugendamt Kindesunterhalt geltend, weshalb ich seit April 2008 KU zahle, der auch tituliert ist. Zu meiner nachfolgenden Forderung nach weiterem Wertausgleich hat sie mir per E-Mail eine Kalkulation geschickt, die neben den Sachwerten nun zusätzlich z. B. Lebenshaltungskosten, Urlaubsreise, Telefonkosten, Versicherungsbeiträge, etc. der letzten 10 Jahre hinzurechnet, so dass ihrer Ansicht nach kein weiterer Ausgleichsbedarf bestehe. Meiner Meinung nach geht es hier jedoch allein um die benannten Sachwerte. Ihre Vorschläge zur Berücksichtigung von Wertverlust des Mobiliars etc. inkl. Berechnungsweise habe ich akzeptiert. Mehrere Einigungsversuche folgten. Allerdings geht der E-Mail-Verkehr nun schon eine Weile hin und her. M. E. ist der Versuch deutlich, ihrerseits nichts mehr ausgleichen zu müssen. Es bleibt eine Forderung meinerseits von ca. 4.700 EUR. Auf meine letzte Terminstellung hat sie nicht mehr reagiert.

Gibt es eine Möglichkeit meine Forderung geltend zu machen? Ausgenommen dem E-Mail-Verkehr gibt es keine schriftl. Vereinbarung. Nachweise über gemeinsame Ausgaben existieren in Form von Kaufbelegen und Kontoauszügen des gemeinsamen Kontos. Kann der E-Mail-Verkehr als Nachweis einer mündlichen Absprache gewertet werden, die (hoffentlich) für eine Geltendmachung ausreicht?

Vielen Dank für Ihre Antwort!

14. August 2008 | 17:27

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:

1.

Sie teilen mit, daß die Aufteilung des Hausrats nach der Trennung zu Ihren Ungunsten ausgefallen sei. Aus diesem Grund hätten Sie und Ihre damalige Freundin vereinbart, daß Ihre Freundin an Sie zum Ausgleich einen Geldbetrag zahlt.

Nur am Rande sei erwähnt, daß eine Verrechnung mit dem Kindesunterhalt unzulässig ist.

Ich gehe davon aus, daß weder die Hausratsgegenstände noch finanzielle Gegebenheiten schriftlich fixiert worden sind.

2.

Grundsätzlich dürften Sie - jedenfalls nach Ihrer Schilderung - einen Ausgleichsanspruch haben, wobei die Berechnung jedoch Probleme bereiten wird.

Maßgebend ist, welche Hausratsgegenstände gemeinsam angeschafft worden sind und welchen Wert diese Gegenstände bei der Trennung gehabt haben. Dieser Wert sollte - nach Möglichkeit einvernehmlich - festgehalten werden. Sodann wäre zu ermitteln, welche Sachen Ihre ehemalige Freundin erhalten hat. Der Wert dieser Sachen ist vom Gesamtwert abzuziehen, so daß nun zu prüfen ist, welche Gegenstände Ihnen verblieben sind. Auch bzgl. der Ihnen verbliebenen Gegenstände muß der Wert ermittelt werden. Dieser Wert ist nach Ihrer Sachverhaltsschilderung geringer als der Wert jener Gegenstände, die Ihrer ehemaligen Freundin verblieben sind. Die Differenz dieser beiden Werte wäre dann von Ihrer Freundin auszugleichen.

Daß Ihre Freundin Lebenshaltungskosten, Telefonkosten, Urlaubsreisen und Versicherungsbeiträge hinzurechnet, ist sachfremd und fehlerhaft. Das sind gemeinsame Ausgaben, die nicht mehr ausgleichsfähig sind.

3.

Mein Ratschlag: Wenn Sie eine Berechnung vorgenommen haben, wie ich sie oben geschildert habe, sollten Sie Ihre ehemalige Freundin auffordern, den sich daraus ergebenden Betrag innerhalb einer bestimmten Frist (benennen Sie ein konkretes Datum) an Sie zu zahlen. Zahlt Ihre Freundin nicht, wäre zu überlegen, diesbzgl. Klage zu erheben.

4.

Da es sich hier um eine recht komplexe Angelegenheit handelt, empfehle ich, einen Rechtsanwalt aufzusuchen.


Mit freundlichen Grüßen



Gerhard Raab
(Rechtsanwalt)


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