Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wie ein Handwerker seine Rechnung gestaltet, und welche Positionen er darauf aufführt, liegt grundsätzlich in seinem Ermessen. Generelle Regelungen zur Vergütungshöhe gibt es nicht, lediglich den Grundsatz, dass kein "auffälliges Missverhältnis" zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen darf (§ 138 BGB
). Das Gesetz regelt in § 612 BGB
lediglich, dass die "übliche" Vergütung als vereinbart gilt, wenn keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird. Üblich in diesem Sinne ist, dass neben Arbeitslohn auch Materialkosten abgerechnet werden. Wenn die von Ihnen angesprochene Position als Materialkosten gilt (etwa, weil die Spirale nur einmal eingesetzt werden kann und danach zu entsorgen ist), wird man gegen die Abrechnung keine Einwände erheben können. Auch wenn man unterstellt, dass die geltend gemachte Summe der durch den Einsatz verursachten Abnutzung der Spirale entspricht (Wertverlust), dürfte dagegen nichts einzuwenden sein. Ob das jeweils so ist, kann ich natürlich von hier aus ohne weitere Kenntnisse nicht beurteilen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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